Lexikon - F


Fasten
Der wohl bekannteste Satz zu lutherischem Fastenverständnis dürfte aus dem Kleinen Katechismus Martin Luthers stammen, der in der lutherischen Kirche den Rang einer Bekenntnisschrift einnimmt, auf die z.B. auch die Geistlichen bei ihrer Ordination verpflichtet werden.
Da heißt es im Zusammenhang des 4. Artikels zum Heiligen Altarsakrament auf die Frage:  <Wer empfängt denn solch Sakrament würdiglich?
Fasten und leiblich sich bereiten ist wohl eine feine äußerliche Zucht; aber der ist recht würdig und wohl geschickt, wer den Glauben hat an diese Worte: »Für euch gegeben« und »vergossen zur Vergebung der Sünden.« Wer aber diesen Worten nicht glaubt oder zweifelt, der ist unwürdig und ungeschickt; denn das Wort: »Für euch« fordert eitel gläubige Herzen.>
Das Fasten wird also nicht abgelehnt, verworfen oder verächtlich gemacht, sondern als eine feine äußerliche Zucht bezeichnet. Aber im Blick auf das ewige Heil, auf die Rechtfertigung des Sünders vor Gott kann dem Fasten, wie auch allen anderen guten Werken jedoch keine Bedeutung zuerkannt werden. Unser Heil, unsere Rechtfertigung erfolgt nicht aufgrund unserer Anstrengungen, Leistungen, Verdienste oder Werke, sondern sola gratia Dei, allein durch die Gnade Gottes.
Aufschlussreich ist es, dass das Fasten im Zusammenhang des Altarsakramentes als feine, also gute und begrüßenswerte Art der äußeren Vorbereitung auf dem Kommunionempfang bezeichnet wird. Man darf nicht übersehen, dass die sonntägliche Kommunion der Gemeinde eine Errungenschaft der lutherischen Reformation war und es im 16. und tief bis ins 18., ja teilweise ins 19. Jahrhundert hinein als „typisch lutherisch“ galt, sonntäglich zu kommunizieren. In der römisch-katholischen Kirche ist dies erst mit dem 2. Vatikanischen Konzil wieder ins Bewusstsein der Gemeinde gedrungen und gilt heute vielfach als „typisch katholisch“, nachdem durch Aufklärung und Rationalismus zumindest in den Landeskirchen eine Abendmahlsvergessenheit eingerissen war.
Für lutherische Christen war es also sehr lange üblich, von Sonnabend abends bis sonntags nach dem Gottesdienst zu fasten. Und zwar in dem ursprünglichen Sinn, keine Nahrung zu sich zu nehmen. Das heißt: Im Zusammenhang des Sakramentsempfangs war und ist ein zeitweises wöchentliches Fasten in der (alt-) lutherischen Kirche nichts Ungewöhnliches.
In Luthers Großem Katechismus, ebenfalls einer Bekenntnisschrift der lutherischen Kirche, heißt es: <Fasten und Beten usw. mag wohl eine äußerliche Bereitung und Kinderübung sein, dass sich der Leib züchtig und ehrerbietig gegen den Leib und Blut Christi verhält und gebärdet; aber was darin und damit gegeben wird, kann der Leib nicht fassen noch zu sich bringen. Der Glaube aber des Herzens tuts, der da solchen Schatz erkennet und seiner begehret. Das sei genug, so viel zum allgemeinen Unterricht von diesem Sakrament not ist; denn was weiter davon zu sagen ist, gehört auf eine andere Zeit.>
Das entspricht inhaltlich der kurzen Form des Kleinen Katechismus, wirft aber noch ein besonderes Licht auf den Sinn des Fastens vor dem Kommunionempfang. Es geht nämlich offensichtlich darum, sich ehrerbietig gegen den Leib und das Blut Christi zu verhalten. Nach lutherischer wie auch römisch-katholischer Überzeugung empfangen wir im Sakrament ja nicht nur Brot und Wein, sondern den wahren Leib und das wahre Blut Christi. Und das heißt: Es wird als unehrerbietig empfunden, wenn sich die heilige sakramentale Speise gewissermaßen mit unserem halbverdauten Frühstück vermischt.
Und schließlich muss erwähnt werden, dass die SELK  auch ein „eucharistisches Fasten“, ein Abendmahls-Fasten kennt.
Ebenso wie die römisch-katholische Kirche und die Ostkirchen gilt in der SELK das Prinzip des sog. „geschlossenen Altars“. Das heißt, dass volle Kirchengemeinschaft, die die eucharistische Gemeinschaft einschließt, nur mit solchen Kirchen  möglich ist und praktiziert wird, die in Glauben, Lehre und Bekenntnis mit uns übereinstimmen.
Ein Kirchglied der SELK, das als Gast z.B. an einem römisch-katholischen Gottesdienst teilnimmt, ist daher gehalten, dort nicht die Kommunion zu empfangen, weil eine vollständige Übereinstimmung in Glaube, Lehre und Bekenntnis trotz großer Nähe in vielen Bereichen, leider nicht festzustellen ist und wir es daher nicht für aufrichtig und angemessen halten, die noch bestehenden Unterschiede einfach zu überspringen. Wie auch in der römisch-katholischen Kirche gibt es aber auch bei uns so etwas wie eine „geistliche Kommunion“, also ein betendes und fürbittendes Einstimmen in die Liturgie, ohne leibhaft die Kommunion zu empfangen.
Der Einladung zur Kommunion nicht zu folgen, fällt verständlicherweise sowohl manchem lutherischen, wie auch manchem römisch-katholischen Christ dann schwer.
Euchristisches Fasten bedeutet in dieser Situation dann, einen bewussten Verzicht zu leisten, die Kommunion betend zu begleiten und in gewisser Weise dieses eucharistische Fasten als Buß- oder Trauerfasten zu verstehen.
Daraus kann viel Segen erwachsen. Die Sehnsucht nach der – auch sichtbaren- Einheit wird gestärkt. Das Bewusstsein für die eigenen Glaubensüberzeugungen wird nicht nur geschärft, sondern auch einer Bewährungsprobe unterzogen. Man muss sich nämlich Rechenschaft darüber ablegen: Sind die Kirchentrennungen verantwortbar, ja vom eigenen Gewissen her notwendig? Oder verhindern nur Trägheit, Sturheit, Vorurteile, längst überholte historische Trennungsgründe die kirchliche Einheit, zu der uns Christus durch sein hohepriesterliches Gebet doch verpflichtet hat?


Feste-Burg-Kalender
200 evangelisch-lutherische Pfarrer verfassen im Feste-Burg-Kalender Andachten und Gebete für jeden Tag. Die Texte werden nach der Kirchenjahresleseordnung (VELKD / Ev. Michaelsbruderschaft) ausgewählt, dazu ein Lied aus dem Gesangbuch und an den Sonn- und Feiertagen Evangelium, Epistel und Predigttext. Der Feste-Burg-Kalender hilft, im Alltag innezuhalten und auf Gottes Wort zu hören. Er ist dank der großen Schrift sehr gut lesbar.
Im Unterschied zu den ansonsten im deutschsprachigen Raum erscheinenden Andachtskalendern folgt der Feste-Burg-Kalender also dem Kirchenjahr und bietet täglich eine neue Auslegung entweder der Abend- oder Morgenlesung oder des sonn- bzw. festtäglichen Predigtabschnittes.
Der Feste-Burg-Kalender wird insbesondere in Deutschland aber auch in vielen anderen Ländern der Welt gelesen, in denen deutschsprachige lutherische Gemeinden bestehen.
Bestellbar ist der Feste-Burg-Kalender als Abreißkalender oder in Taschenbuchform.
Herausgeber und Mitarbeiter
Der Feste-Burg-Kalender erscheint im Freimund-Verlag Neuendettelsau.
Er wird herausgegeben von Pfarrer i.R. Dr. Albrecht Adam.
Die Verfasser der Andachten sind evangelisch-lutherische Pfarrer aus den Mitgliedskirchen der VELKD (Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands) und der SELK (Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche in Deutschland), sowie lutherischen Kirchen des Auslands.
Für jeden Tag finden sie eine knappe Bibelauslegung nach der Jahresbibelleseordnung, ein Gebet. Aber auch die weiteren Tagesbibellese-Texte sowie das Wochenlied sind angegeben.
Feste-Burg-Kalender - Rückblick
Der Feste-Burg-Kalender erscheint 2015 im 94. Jahrgang. Dankbar blicken wir auf diesen großen Zeitraum zurück. Es war Pastor Richard Kabitz (23. März 1877 bis 14. Januar 1956), damals tätig in Gemünden im Westerwald, der den Kalender erstmals für das Jahr 1922 ins Leben gerufen hat. Kabitz, von 1927 bis 1939 im schlesischen Schwirz (Kreis Namslau) und ab 1939 im Schwarzwald im Warthegau, wo ihm das Superintendentenamt übertragen wurde, behielt den Kalender als Herausgeber bis zu seinem Tod in der Hand, auch als er 1945 nach der Flucht wieder nach Gemünden zurückkam. Der letzte von ihm redigierte Jahrgang ist der von 1957.
Die Geschichte des Kalenders nachzuzeichnen fällt nicht leicht. Ein Abreißkalender ist am Jahresende verbraucht und wird durch den nächsten abgelöst. Er ist von Anfang bis heute ein Kalender, der sich durch seine bewusste Orientierung am lutherischen Bekenntnis von anderen Kalendern dieser Art unterscheidet.
In den Trümmern des Zweiten Weltkriegs ist auch der Kalender untergegangen. Kabitz musste völlig neu beginnen. Jetzt erschien der Kalender im Lutheraner-Verlag (Frankfurt / Main), später Feste-Burg-Verlag (Uelzen). Erstmals für das Jahr 1950 war er wieder greifbar. Als Mitarbeiter wurden Pfarrer aus den lutherischen Landes- und Freikirchen gewonnen. Als Nachfolger in der Herausgabe wirkten die Pfarrer Dr. Gerhard Gesch (bis 1969), Dr. Wilhelm Rothfuchs (bis 1977), Dietrich Rocholl (bis 1993), Hermann Rothfuchs (bis 1998), Dr. Armin Wenz (bis 2006), Propst Gert Kelter, Pfarrer i.R. Wolfgang Schmidt und jetzt Pfarrer i.R. Dr. Albrecht Adam, Berlin.
Wegen Liquidation des Verlages konnte der Kalender 1964 nicht gedruckt werden, aber dank der Unterstützung einzelner Personen doch weiter bestehen. Ab 1965 erscheint er im Freimund-Verlag in Neuendettelsau. Jetzt tritt neben den Abreißkalender auch die Buchform. Die Zahl der Mitarbeiter wurde erweitert. Zusammen mit den lutherischen Freikirchen - seit 1972 der heutigen Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche - und dem Verlag; setzte sich den Martin-Luther-Bund für den Kalender ein und sorgte nicht nur für Mitarbeiter aus lutherischen Kirchen, sondern beteiligte sich auch an Werbung und Verteilung bis nach Österreich und in die Schweiz. Nach der Wende konnte vom Martin-Luther-Bund auch beachtlicher Teil der Auflage nach Osteuropa geschickt werden.
Weitere Informationen, Musterseiten, Kontakt und Bestellmöglichkeit unter: www.freimund-verlag.de


Feuerbestattung
Seit dem 2. Jahrhundert wurde die Erdbestattung die allgemein übliche christliche Bestattungsform.  Sie ist Ausdruck des Glaubens an die leibliche Auferstehung, wie Paulus schreibt: „Es wird  gesät verweslich und wird auferstehen unverweslich. Es wird gesät in Niedrigkeit und wird auferstehen  in Herrlichkeit. Es wird gesät in Armseligkeit und wird auferstehen in Kraft. Es wird gesät  ein natürlicher Leib und wird auferstehen ein geistlicher Leib.“ (1. Korinther 15,42-44) Deshalb wurde die Erdbestattung von Leugnern der Auferstehung abgelehnt.
Die Verheißung der Auferstehung gilt aber auch denjenigen, die feuer- oder seebestattet werden oder die nicht bestattet werden können. Die bleibende Identität des Toten liegt in Gottes Schöpferhand.
Eine grundsätzliche Ablehnung der Feuerbestattung mit theologisch-biblischen Begründungen müsste sich die Frage gefallen lassen, was in der Auferstehung mit den Menschen geschieht, die bei Bränden ums Leben gekommen sind oder mit den vielen christlichen Märtyrern, die auf Scheiterhaufen usw. hingerichtet wurden.
Aus seelsorglicher Sicht sollte dennoch bedacht werden, dass die traditionelle Erdbestattung Angehörigen oft die Trauerarbeit erleichtert. Das Verbrennen ist die stärkste Form von Zerstörung. Aus der Erkenntnis, dass der von Gott geschaffene Mensch ein Wesen aus Geist, Seele und Leib ist, folgt auch, dass mit dem Leib Verstorbener in Würde umgegangen wird und man ihm Respekt erweist. Dem tröstenden biblischen Bild vom „Säen des verweslichen Leibes“ entspricht eine Erdbestattung deutlich besser als eine Feuerbestattung:
„Es wird gesät verweslich und wird auferstehen unverweslich. Es wird gesät in Niedrigkeit und wird auferstehen in Herrlichkeit. Es wird gesät in Armseligkeit und wird auferstehen in Kraft. Es wird gesät ein natürlicher Leib und wird auferstehen ein geistlicher Leib. Gibt es einen natürlichen Leib, so gibt es auch einen geistlichen Leib.“ (1 Kor 15, 42-44)


filioque
→ Heiliger Geist (2)


Finanzierung, kirchliche
→ Kirchensteuer
Von den einkommensteuerpflichtigen Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der römisch-katholischen Diözesen, der altkatholischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinden wird in Deutschland durch die Finanzbehörden im Lohnabzugsverfahren eine „Kirchensteuer“ genannte Kultus- oder Religionssteuer erhoben.
Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.
Im Jahr 2013 erhielt die Römisch-katholische Kirche in Deutschland etwa 5,5 Milliarden Euro Kirchensteuer, die EKD nahm 4,8 Milliarden Euro ein. Daneben erhielten im Jahr 2012 beide Kirchen insgesamt 460 Millionen Euro Staatsleistungen.
Dazu gehören auch die Gehälter von Bischöfen, Landesbischöfen, Weihbischöfen usw., die unmittelbar und unabhängig von der Kirchensteuer durch die Bundesländer (mit Ausnahme von Hamburg und Bremen) aus deren Haushalten bezahlt werden. Seit Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949 ergab das bisher eine Summe von rund 14,8 Milliarden Euro.
Obwohl die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechtes theoretisch die Möglichkeit hätte, sich am Kirchensteuersystem zu beteiligen, verzichtet sie aus zwei hauptsächlichen Gründen bewusst darauf:
1. Sie legt Wert auf ihre Unabhängigkeit von Staat, Politik und Gesellschaft. Sie möchte im Blick auf ihr Bekenntnis, ihre Lehre, ihre Verkündigung und auch auf offizielle Stellungnahmen und Positionierungen zu aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen (insbesondere, wenn sie kritisch sind und der gesellschaftlich-politischen Mehrheitsmeinung zuwiderlaufen) unabhängig bleiben und sich nicht erpressbar machen.
2. Eine Teilnahme am Kirchensteuersystem würde dazu führen, dass ein hoher Prozentsatz der Kirchglieder der SELK, nämlich alle nicht oder nicht mehr einkommensteuerpflichtigen dadurch nicht erfasst würden. Auch entrichten sowohl steuerpflichtige wie nicht steuerpflichtige Kirchglieder der SELK oft einen Kirchenbeitrag, der deutlich über dem Kirchensteuersatz liegt. Die SELK setzt daher auf Freiwilligkeit und hat bisher erfahren, dass die bewusste Entscheidung der Kirchglieder, ihre Kirche und Gemeinde auch finanziell zu unterstützen, die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben besser gewährleistet als dies die Teilnahme am Kirchensteuersystem voraussichtlich täte.
Kirchenbeiträge
Kirchenbeiträge werden von den Gemeindegliedern direkt an die Kirchengemeinde entrichtet. Jede Gemeinde überweist eine sogenannte Umlage an die Allgemeine Kirchenkasse (AKK), aus der vor allem die Pfarrgehälter bezahlt werden, die gesamtkirchlich einheitlich sind und nicht von der Größe oder Zahlungskraft einer Ortsgemeinde abhängen. Das sichert den Pfarrern die nötige Unabhängigkeit im Verkündigungsdienst.
Die Höhe des Kirchenbeitrags ist nicht festgelegt, sondern wird von jedem Gemeindeglied selbstverantwortlich und nach Maßgabe der individuellen Möglichkeiten selbst bestimmt. Dasselbe gilt auch für die Zahlungsweise. Allerdings gibt es Richtgrößen und eine geistliche Verpflichtung, sich auch finanziell am Erhalt der Kirche zu beteiligen. Als Richtwert gelten 3 % des Bruttoeinkommens. Viele Gemeindeglieder geben aber wesentlich mehr (manche auch einen freiwilligen Zehnten) und ermöglichen es dadurch, dass finanzschwache Kirchglieder und Gemeinden mit getragen werden können (Solidaritätsprinzip).
Steuerabzugsfähigkeit
Die Kirchenbeiträge sind steuerlich genauso absetzbar wie Kirchensteuern oder Spenden für kirchliche Zwecke. Jährlich werden darüber Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
Allgemeine Kirchenkasse (AKK) und Kirchenverwaltung
Der Hauptanteil der Umlagesummen an die Allgemeine Kirchenkasse wird für die Besoldung der Geistlichen (Personalkosten: ca. 91 % des Gesamthaushaltes) benötigt. Auch die Zuschüsse für kirchliche Werke, vor allem die Lutherische Theologische Hochschule, werden von der AKK finanziert. Ein verschwindend geringer Bruchteil wird für die gesamtkirchliche Verwaltung benötigt. Im Unterschied zu den Großkirchen kommt die Kirchenkanzlei der SELK in Hannover mit einer Handvoll Angestellten aus.
Die Lutherische Kirchenmission und die diakonischen Einrichtungen der SELK finanzieren sich weitgehend unabhängig von der Allgemeinen Kirchenkasse durch Spenden.
Die Besoldung der Pfarrer
Die Gehälter der Pastoren orientieren sich zwar am Beamtenbesoldungssystem, liegen aber derzeit (2016) bei 79% des Grundgehaltes A13/A14. Je nach Finanzlage der Gesamtkirche kann der Auszahlungssatz der Gehälter sinken oder steigen. Die Entscheidung darüber trifft das Kollegium der Superintendenten.


Firmung
→ Konfirmation


Frauenordination
Die Grundordnung der SELK (1971) bestimmt in Artikel 7 (2): "Dieses (sc. das eine, von Christus gestiftete) Amt (sc. der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung) kann nur Männern übertragen werden."
Bereits der 1. Kirchensynode (24.-26. Mai 1973 in Radevormwald) lag ein Antrag der Epiphanias-Gemeinde Bochum auf Streichung dieser Bestimmung vor (Vorlage I - 0300 unter „1.Änderung der Grundordnung: Art. 7 Abs. 2 entfällt").
Die Synode folgte der Empfehlung der Kirchenleitung in der Vorlage - I - 0301 und stimmte dem Antrag Niedersachsen Süd zu: „Die Kirchenleitung wird beauftragt, innerhalb von 2 Jahren über die Frage der 'Gleichberechtigung der Frau' (Zulassung der Frau zum Pfarramt und sonstige Dienste der Frau in der Gemeinde) eine ausführliche Dokumentation über die Haltung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche vorzulegen. Die wichtigen vorliegenden und künftigen Schriftstücke zu diesem Thema soll veröffentlich werden, z.B. als Beilage zum Kirchenblatt."
Die Empfehlung der Kirchenleitung  zu Vorlage - I - 0301) lautete:
„Über den 1. Teil des Antrages, der auf 'Zulassung der Frauen zum Pfarramt' abzielt, sollte die Kirchensynode zur Tagesordnung übergehen, da dieser Antrag gegen die Lehre der heiligen Schrift verstößt "
Am 2. Mai 1975 legte die Kommission "Dienste der Frau in der Gemeinde" ihren Bericht vor. Das Ergebnis der Kommissionsarbeit war nicht einheitlich:
„Die Kommission ist in ihrer Mehrheit der Überzeugung, dass die Aussagen des Neuen Testamentes der Kirche auch heute keine Freiheit geben, Frauen den Weg zum gemeindeleitenden Pfarramt, zum Hirtenamt zu eröffnen. Eine Minderheit der Kommission konnte sich von der Schlüssigkeit dieser Argumente nicht überzeugen. Die neutestamentlichen Texte seien so eindeutig nicht, um der Frau den Zugang zum Pfarramt zu verwehren. "
Dem Bericht beigegeben wurden  drei Dokumentationen über die Stellung der Vorgängerkirchen der SELK.
Die 2. Kirchensynode der SELK (13.-17.6, 1975 in Bochum) erhob zunächst auf Initiative von Bischof Dr. G. Rost mit Stimmenmehrheit die Mehrheitsmeinung der Kommission zum Beschluss:
„Die Aussagen des Neuen Testamentes geben der Kirche auch heute keine Freiheit, Frauen den Weg zum gemeindeleitenden Pfarramt, zum Hirtenamt zu eröffnen." (15. Juni 1975.).
Wiederum auf Initiative von Bischof Dr. G. Rost "hob" dieselbe Kirchensynode diesen ersten Beschluss wieder "auf' und ersetzte ihn durch einen zweiten, einstimmig angenommenen Beschluss:
"Die Synode bekennt sich einmütig zu dem Ergebnis der Kommissionsarbeit, wonach eine Ordination von Frauen zum heiligen Predigtamt in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch heute nicht möglich ist. Mit überwiegender Mehrheit ist die Synode der Überzeugung, dass die Aussagen der Heiligen Schrift selbst eine solche Möglichkeit bindend ausschließen." (17. Juni 1975)
Über die in der SELK geltende Lehre, wonach die Aussagen der Heiligen Schrift selbst eine Ordination von Frauen zum Amt der Kirche bindend ausschließen, wurde in den folgenden Jahrzehnten eine intensive Debatte auf allen Ebenen der Kirche geführt.
Im Jahr 1990 wurde ein Fakultätsgutachten zur Frage der FO bei der Luth. Theol. Hochschule (LThH; Oberursel) in Auftrag gegeben, das 1995 fertiggestellt war:
- Im Wintersemester 1993/94 fand an der LThH eine Ringvorlesung zur FO statt (veröffentlicht als Oberurseler Heft 28, 1994; dort wird in einem Hinweis auf S. 8 auf die von der Kirchensynode 1975 festgestellte unterschiedliche Bewertung der theologischen Begründbarkeit aufmerksam gemacht).
- Der 9. Allgemeine Pfarrkonvent (APK) der SELK beschließt 2001 (Oberursel) ein mehrjähriges Moratorium: Während der Moratoriumszeit (bis zum folgenden APK bzw. der folgenden Kirchensynode) wird von allen Pfarrern der Verzicht auf das Stellen sämtlicher Anträge erklärt, die die FO-Thematik zum Inhalt haben. Zugleich soll weiterhin in der Hoffnung um den Beistand des Hl. Geistes, der die Kirche in alle Wahrheit leitet, im gemeinsamen Hören auf die und Studieren der Heiligen Schrift ein gemeinsames Verständnis derselben angestrebt werden.
- Dazu trafen sich über Jahre hinweg und auch noch nach Auslaufen des Moratoriums insbesondere auch die Pfarrkonvente zu bilateralen gemeinsamen, meist mehrtägigen Arbeitssitzungen („Begegnungskonvente“). Übereinstimmend konnte hierzu rückblickend festgehalten werden: Diese gemeinsamen Konvente trugen wesentlich dazu bei, Vorurteile abzubauen, die Debatte zu versachlichen, den gegenseitigen Respekt zu stärken und insgesamt in der FO-Frage ein geistliches Miteinander zu fördern. Allerdings, auch das musste eingeräumt werden: Der theologische Dissens konnte dadurch nicht überbrückt werden.
- Eine Arbeitsgemeinschaft (AG) wurde eingesetzt, die die Aufgabe hatte, die theol. Themen für die Begegnungskonvente zu erarbeiten und die Ergebnisse zu bündeln. Die theol. Arbeit betraf z.B. die "Schöpfungsordnungen Gottes und ihre Relevanz für die Frage der Ordination von Frauen zum Amt der Kirche", die "Frage nach der theologisch relevanten Verknüpfung von Amt und Geschlecht des Amtsträgers", Fragen des Schriftverständnisses und der Hermeneutik usw.
- Im Jahr 2000 legen Kirchenleitung und Kollegium der Superintendenten das so. „Pro- und Kontra-Papier („Die wesentlichen Argumente zur Frage einer ORDINATION VON FRAUEN ZUM AMT DER KIRCHE, soweit sie bisher in der SELK geäußert wurden“) vor.
- Im November 2001 gründete sich in Witten eine Privatinitiative unter dem Titel  „Initiative FrauenOrdination“ (INFO), die sich dafür einsetzt, baldmöglichst die Ordination von Frauen zum Amt der Kirche in der SELK zu ermöglichen. Sie versteht sich als „Laieninitiative“, wird jedoch auch von Pfarrern und Pastoren unterstützt.
- Dem 11. APK 2009 (Berlin), 36 Jahre nach der 1. Kirchensynode, lagen die gebündelten Ergebnisse der Begegnungskonvents-Arbeit und der Bericht der AG, sowie wiederum Anträge zur Streichung des Artikels 7(2) der Grundordnung und thematisch verwandte Anträge vor.
Es kam dennoch nicht  zu einer Änderung des Artikels 7(2) und damit der geltenden Lehre in der SELK. Der APK beschloss hingegen folgenden Antrag an die 12. Kirchensynode (2011; Berlin):
"(...) 1. Die Konvente haben stark zur Vertrauensbildung, zur Versachlichung und zur besseren theologischen Verständigung beigetragen. Der gegenseitige Respekt ist bei Gegnern wie Befürwortern der Frauenordination gewachsen, auch wenn keine Seite von der jeweils anderen theologisch überzeugt werden konnte.
2. Die Beratungen auf dem 11. APK zu diesem Sachverhalt haben gezeigt, dass es trotz intensiver Bemühungen innerhalb der Pfarrerschaft der SELK keine Einmütigkeit in der Frage der Zulässigkeit der Ordination von Frauen gibt. In diesem Zusammenhang hat zum Beispiel ein Antrag auf Änderung des Art. 7 (2) Grundordnung auf dem APK auch keine Mehrheit gefunden.
3. Befürworter und Gegner der Frauenordination gehen dennoch von der gemeinsamen Verpflichtetheit auf die Heilige Schrift aus. Sie tragen daher vorerst die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Ordination von Frauen zum Amt der Kirche, weil sie Rücksicht nehmen auf den derzeitigen – als je bindend empfundenen – Stand der Einsichten in die unterschiedliche Auslegung der Heiligen Schrift.
Das Vorhandensein der beiden Positionen zu dieser Frage wird derzeit nicht als kirchentrennend erachtet.
Sie (sc. die 12. Kirchensynode) nimmt zur Kenntnis:
1. Angesichts der gegenwärtigen Sachlage gesteht der APK seine Ratlosigkeit darüber ein, wie in dieser Frage Einmütigkeit zu erlangen ist. Er vertraut aber auf die Leitung des Heiligen Geistes, der nach der Verheißung des Herrn der Kirche uns in alle Wahrheit leiten wird (Joh.16,13). In diesem Vertrauen ist weiteres geduldiges Bemühen um eine Verständigung erforderlich. (...)"
- Der APK setzte, dem Antrag folgend, einen Ausschuss ein, der bis zum 12. APK (2013, Berlin) einen Abschlussbericht erstellen sollte und in der Zwischenzeit weiter an der theol. Fragestellung arbeiten sollte. Dies erfolgte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, welchen Stellenwert die FO-Thematik im Verhältnis zur Einheit der Kirche (nach CA VII) habe, also: Ob und inwiefern die Einführung der FO ggf. auch -theologisch begründbar- innerkirchlich kirchentrennende Wirkung  habe.
Zu den Ergebnissen dieser Ausschussarbeit gehört es insbesondere, dass (in dem positionell unterschiedlich besetzten Ausschuss) gemeinsam festgehalten werden konnte, dass es sich bei der Frage nach der Zulässigkeit der FO nicht um eine Ordnungs- sondern um eine Lehrfrage handelt, die in der SELK bislang und unter Bezug auf die Aussagen der Hl. Schrift abschlägig beantwortet wird; dass es aber daneben und im Widerspruch zur geltenden Lehre die Lehrmeinung gebe, die FO sei mit den Aussagen der Hl. Schrift in Einklang zu bringen.
- Der 12. APK einigte sich schließlich auf folgende Punkte:
1. Die Frage, ob Frauen zum Hirtenamt d. Kirche ordiniert werden können, ist keine Ordnungsfrage, die die Kirche so oder anders regeln kann, sondern eine Lehrfrage.
2. Für die SELK bleibt die Lehrentscheidung, wonach nach dem Zeugnis der Hl. Schrift die Ordination von Frauen zum Hirtenamt d. Kirche nicht möglich ist, auch weiterhin in Geltung.
3. Der Art. 7(2) der GO, der dies so regelt, bleibt geltendes kirchliches Recht.
4. Es wird festgestellt, dass es zu dieser Lehrentscheidung unter Pfarrern und Gemeindegliedern unterschiedliche Lehrmeinungen gibt.
5. Es wird festgestellt, dass das Vorhandensein abweichender Lehr-Meinungen zu der weiterhin geltenden Lehrentscheidung derzeit nicht als kirchentrennend erachtet und weiterhin gemeinsam geduldig und in Liebe getragen und ausgehalten werden müsse.
6. Es wird der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass der Hl. Geist Gottes die Kirche auch in dieser Frage durch das gemeinsame Hören auf Gottes Wort in der Hl. Schrift irgendwann die geistliche Einmütigkeit schenken wird.
Gleichwohl stehen Frauen in der SELK viele Möglichkeiten offen: Volltheologinnen können als Pastoralreferentinnen im gemeindlichen oder übergemeindlichen Dienst tätig werden. Beispielsweise derzeit als Diakoniedirektorin oder theol. Referentin im Kirchenbüro. Sie können als Dozentin bzw. Professorin an der Luth. Theol. Hochschule (LThH) lehren.
Als Religionslehrerinnen, Diakoninnen und auf vielen weiteren Gebieten kirchlicher Arbeit stehen ihnen Betätigungsfelder im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt offen.
Auch in kirchenleitenden Ämtern der SELK, sowohl als Kirchenvorsteherinnen als aber auch als Kirchenrätinnen können Frauen verantwortlich mitarbeiten und tun es auch.
Als Kirchenrätinnen sind sie auch Mitglieder der Kirchenleitung der SELK und entscheiden gleichberechtigt mit ihren männlichen Kirchenratskollegen, den Pröpsten und dem Bischof.


Freikirchen
Der Begriff „Freikirche“ ist, je nachdem, ob man ihn streng theologisch, strukturell-organisatorisch oder als Legitimationsbegriff im Gegenüber zur Sekte oder Sondergemeinschaft definiert, ganz unterschiedlich gefüllt.
Klassisch-theologisch sind Freikirchen dadurch gekennzeichnet, dass sie a) die Unabhängigkeit vom Staat zum ekklesiologischen Existenzprinzip erheben, b) das Gemeindeprinzip vertreten und in aller Regel nur auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkte übergemeindliche Strukturen akzeptieren, c) kein geistliches Amt mit besonderen, nur diesem Amt zukommenden Vollmachten anerkennen, sondern sich dem sog. Priestertum aller Gläubigen verpflichtet wissen und dies so verstehen, dass jeder Getaufte grundsätzlich die Vollmacht habe, Gemeinden mit Wort und Sakrament zu leiten, d) das Freiwilligkeitsprinzip vertreten und damit die bewusste persönliche Entscheidung für Christus als absolute Bedingung für Mitgliedschaft in einer Gemeinde, e) vielfach deshalb die Säuglingstaufe nicht praktizieren oder ablehnen oder die erneute Taufe nach erfolgter persönlicher Glaubensentscheidung fordern, f) Mission und Evangelisation auch in christlichem Kontext als Hauptexistenzgrund verstehen und g) häufig großes Gewicht auf die persönliche Heiligung des Lebens und in der Folge auch auf die „Reinerhaltung“ der Gemeinde und entsprechende Kirchenzucht legen.
So verstandene freikirchliche Theologie ist durchweg reformiert geprägt, häufig mit der Tendenz zum Zwinglianismus, der gegenüber dem Calvinismus noch deutlicher antisakramental denkt.
In diesem theologischen Sinn versteht sich die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) ganz bewusst und konsequent nicht als „Freikirche“, wenngleich einzelne der genannten Aspekte (wie z.B. ein höheres Maß an Selbständigkeit der Einzelgemeinden gegenüber der Gesamtkirche oder die Akzentuierung von Mission und Evangelisation und gewisse Aspekte der Freiwilligkeit) auch in der SELK zu finden sind.
Strukturell-organisatorisch spricht man von „Freikirche“ auch, um den Unterschied zu einer Staats- oder Landeskirche zu markieren. Diese Begriffsverwendung ist freilich fast ausschließlich im deutschen oder skandinavischen bzw. britischen Kontext von Bedeutung. In diesem Sinne sind z.B. auch alle us-amerikanischen Kirchen, auch die römisch-katholische Kirche, „Freikirchen“. Und in Unterscheidung zu den deutschen Landeskirchen, die in deutlich geringerer Distanz und größerer Abhängigkeit zum Staat stehen, könnte man auch die SELK als „freikirchlich strukturiert“ bezeichnen. So nimmt die SELK nicht am finanzbehördlichen Kirchensteuersystem teil, partizipiert aber andererseits als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ansonsten durchaus von staatlichen Privilegien wie z.B. der Steuerbefreiung.
Zur Kategorie der strukturell-organisatorischen Begriffsbestimmung zählt auch ein Freikirchenverständnis, das sich aus einer bewussten Ablehnung jeder Form von Volkskirche (auch dort, wo sie nicht Landes- oder Staatskirche ist) ergibt.
Als Legitimationsbegriff im Gegenüber zur Sekte oder Sondergemeinschaft wird der Begriff „Freikirche“ heute auch ganz bewusst von solchen Gemeinschaften auf sich bezogen und verwendet, die bislang von den Kirchen als Sekte oder Sondergemeinschaft kategorisiert wurden. So nennen sich z.B. die deutschen Adventisten heute „Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten“. Auch charismatische und andere Einzelgemeinden ohne Anbindung an andere Gemeinden führen gelegentlich die Bezeichnung „Evangelische Freikirche“ als Untertitel.
In Deutschland haben sich 1926 („klassische“) Freikirchen und freikirchliche Gemeinschaftsverbände in der „Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF)“ zusammengeschlossen. Zu ihr gehören heute u.a. Baptisten (BEFG), Mennoniten, Methodisten, Freie Evang. Gemeinden (BFeG), freikirchliche Pfingstgemeinden  (BFP), die Heilsarmee, die Kirche des Nazareners, sowie als Gastmitglieder u.a. die Herrnhuter Brüdergemeine und die Adventisten.


Freimaurerei
Die moderne Freimaurerei führt sich selbst zurück auf die mittelalterlichen Dombauhütten und die damit verbundenen bruderschaftsähnlichen Verbindungen der am Dombau beteiligten Maurer und anderer Handwerker, die ihre besonderen Rituale, Berufs- und Kunstgeheimnisse gegenüber anderen wahrten ,aber auch sozial füreinander eintraten.
Im neuzeitlichen Sinn entsteht die Freimaurerei erst Anfang des 18. Jahrhunderts, als sich am 24.6.1717 vier Londoner Bauhütten (engl. Lodges, daher der Begriff der „Loge“) zur ersten „Großloge“ zusammenschlossen. Das Grundgesetz dieser Großloge, die sog. „Alten Pflichten“ gelten bis heute.
1737 wurde in Hamburg das Freimaurertum durch die Gründung der Loge „Absalom“ auch in Deutschland eingeführt.
Während des Nationalsozialismus und in der DDR war die Freimaurerei verboten. Weltweit soll es heute (1994) 33.000 Logen mit über 6 Millionen Mitgliedern geben.
Freimaurer verwenden die aus der mittelalterlichen Bauhüttenmaurerei stammenden Symbole Hammer und Zirkel, Winkelmaß, Kelle und Schurz.
In den Logen treffen sich die Mitglieder zu geselligen, teilweise auch öffentlichen und charitativ geprägten Veranstaltungen, die an ähnliche Treffen des „Lion’s Club“ oder der Rotarier erinnern. Die mit solchen Gesellschaftsclubs vergleichbaren sozialen Strukturen mit ihren vielfältigen (nicht zuletzt geschäftlich interessanten) Kontakten und Beziehungen lassen Freimaurerlogen für manchen anziehend erscheinen. Nach außen wird das soziale und charitative Engagement stark in den Vordergrund gestellt. Daneben gibt es jedoch die nach wie vor geheimen Rituale in einem tempelartigen Raum, zu denen nur die Logenbrüder Zutritt haben (in Deutschland gibt es nur eine Loge, die auch Frauen aufnimmt), sowie geheime Erkennungszeichen, die an diejenigen der Mormonen erinnern. (Die Mormonen, deren erster Präsident Freimaurer war, haben eine Reihe von Freimaurerritualen in ihren Tempelkult übernommen.)
In der Freimaurerei läßt sich eine religiöse und eine humanitäre-humanistische Richtung unterscheiden. Die religiöse Richtung, auch „Schwedisches System“ genannt, ist vor allem in Norddeutschland und in den skandinavischen Ländern verbreitet. Beide Richtungen fordern von ihren Mitgliedern den Glauben an „ein höheres Wesen“, das als „Großer Baumeister der Welten“ verehrt wird. Das hat allerdings weder etwas mit einem kirchlich-konfessionellen, noch in anderem Sinne religiösen Bekenntnis zu tun, sondern drückt lediglich aus, daß es neben dem sinnlich Wahrnehmbaren noch „etwas Anderes“ geben müsse.
„Christliche Freimaurerei“, wenn dies auch gelegentlich so behauptet wird, gibt es hingegen nicht. Auch die „Große Landesloge von Deutschland“, die zuweilen als „christliche Loge“ bezeichnet wird, hält an den alten Prinzipien fest, wonach Jesus Christus nur als ethisches Vorbild, herausragender Mensch, großer Religionsstifter usw. verehrt wird.
Die Deutsche Katholische Bischofskonferenz hat in der Erklärung vom 12.5.1980 festgestellt, daß auf ihrem Gebiet niemand zugleich Katholik und Freimaurer sein könne. Die Mitgliedschaft in einer Loge ist ausdrücklich (und seit einer Feststellung der röm. Glaubenskongregation v. 26.11.1983 auch weltweit) verboten.
Die Theologische Kommission der SELK hat 2001 grundsätzlich festgestellt: „Eine gleichzeitige Gliedschaft in Kirche und Loge ist vom christlichen Standpunkt aus unvereinbar. Es gibt für Christen keinen Grund, einer Loge beizutreten, dagegen sehr viele Gründe, dies nicht zu tun.“


Fundamentalismus
Der Begriff “Fundamentalismus” geht –im christlichen Kontext- zurück auf die Buchreihe „The Fundamentals: A Testimony To The Truth“, die zwischen 1910 und 1915 vom Bibelinstitut (Bible Institute) Los Angeles veröffentlicht wurde. Die auf 12 Bände konzipierte Reihe, an der 64 unterschiedliche Autoren aus unterschiedlichen christlichen Kirchen und Gemeinschaften der USA mit Aufsätzen beigetragen haben, gibt die Ergebnisse der sog. Niagara-Konferenzen wieder, zu denen sich Vertreter konservativer Prägung versammelten, um einer Liberalisierung des christlichen Glaubens zu begegnen.
Als „fundamentals“ wurden dabei die aus der Sicht der Konferenzteilnehmer wesentlichen Bestandteile eines christlich-biblischen Glaubens bezeichnet. Dazu gehörten insbesondere:
- Die Bibel ist irrtumslose Wort Gottes (auch in naturkundlichen und geschichtlichen Aussagen);
- Bibelkritik im Sinne der Anwendung des historisch-kritischen Methodenkatalogs ist strikt abzulehnen;
- Die Bibel ist heilsgeschichtlich auszulegen;
- Jesus Christus ist der alleinige Erlöser, leiblich auferstanden, wird sichtbar und leiblich wiederkommen;
- Die Jungfrauengeburt Jesu im biologischen Sinne;
- Die stellvertretende Genugtuung (Sühne) Jesu Christi durch seinen Tod am Kreuz;
- Der Mensch wird allein aus Gnaden gerettet;
- Alle Menschen werden auferstehen - entweder zum ewigen Leben oder zur ewigen Verdammnis.
Hinzu kommen eine ganze Reihe ethischer Grundsätze, etwa im Blick auf die Beziehung von Mann und Frau usw.
Zu kritisieren sind aus der Sicht der SELK nicht einzelne der genannten „fundamentals“, sondern ein diesen „fundamentals“ vorausgehendes und vorausgesetztes unbiblischen Menschen- und Gottesbild (vom „vernünftigen“ Menschen und vom „vernünftigen, logischen“ Gott), aus dem ein unbiblisches, rationalistisches Schriftverständnis resultiert.
Vom klassischen F. vorausgesetzt wird, dass nach dem Sündenfall die Gottesebenbildlichkeit des Menschen, zu der auch der uneingeschränkte Gebrauch der menschlichen Vernunft zählt, unversehrt geblieben sei. Gott selber ist danach seinem Wesen nach und in seiner Offenbarung rational einsehbar, und wir können unsere geistigen Fähigkeiten ungebrochen (durch die Erbsünde) in den Erkenntnisprozess einbringen.
Es bedarf also keiner von außen, von Gott her kommenden Erleuchtung. Der Geist braucht nicht zu wirken.  Der vernünftige Gott und seine vernünftige (vernunftgemäße, intelligible) Offenbarung treffen auf einen in seinen Vernunft-Fähigkeiten unversehrten Menschen. Beide Rationalitäten, die Gottes und die des Menschen, sind in Übereinstimmung. Der Sündenfall hat den Menschen nicht blind für Gott gemacht, sondern ihm seine Erkenntnisfähigkeit in Bezug auf Gott gelassen.
Die (Erb-)Sündigkeit des Menschen wird nicht mehr in ihrer Tiefe und Totalität erfasst, der Sündenbegriff wird moralisch verflacht. Und die Aussage von Confessio Augustana 2 über das erbsündliche Verderben des Menschen, nämlich dass er „keine wahre Gottesfurcht, keinen wahren Glauben an Gott von Natur haben könne“, ihm vielmehr dafür die Gabe des Geistes Gottes verliehen werden müsse, ist aufgehoben.
Nach dem Urteil der Augustana aber werden verworfen, die „die Natur fromm machen durch natürliche Kräfte, zu Schmach der Leiden und Verdienst Christi“. Dass „der natürliche Mensch nichts vernimmt vom Geist Gottes“ (1. Kor. 2,14) ist dem klassischen Fundamentalismus verborgen geblieben und hat für ihn keine Bedeutung im Rahmen des Verständnisses von Schrift und Schriftautorität. 
Obwohl es hier auch Übereinstimmungen und Schnittmengen gibt, ist vom F. der Biblizismus (eine theologische Auffassung und Methode, die alle Glaubensinhalte ausschließlich der Bibel entnimmt und Dogmatik wie Ethik allein in Gestalt harmonisierender Reproduktion biblischer Gedanken anerkennt), der Evangelikalismus und der (theol.) Konservatismus zu unterscheiden und abzugrenzen. 
Eine Reihe sog. fundamentalistischer Einzelpositionen (z.B. Jungfrauengeburt, stellvertretender Sühnetod Jesu am Kreuz, leibliche Auferstehung, Wiederkunft Christi zum Gericht mit doppeltem Ausgang usw.) sind selbstverständlich Bestandteil lutherischen Glaubens, wie er in der SELK bekannt und gelehrt wird.  
Der F. im klassischen Sinne, insbesondere seiner rationalistischen, auf einem unbiblischen Menschenbild beruhenden Vorverständnisse zum Verstehen der Heiligen Schrift wegen, wird jedoch von der SELK als unangemessen kritisiert und abgelehnt.
Im Sinne einer pointierten Spitzenaussage kann SELK-Bischof a.D. Dr. Jobst Schöne diesen F. daher zutreffend als „Irrlehre“ bezeichnen. (Vgl. Jobst Schöne. Die Irrlehre des Fundamentalismus im Gegensatz zum lutherischen Schriftverständnis. Der Aufsatz von Bischof Dr. Jobst Schöne, D.D., stammt aus dem Jahr 1994. Er wurde zuerst veröffentlicht in: Diestelmann, Jürgen (Hg.), In Treue zu Schrift und Bekenntnis, Festschrift für Wolfgang Büscher, Braunschweig 1994, Seiten 171-183. Ein Nachdruck erfolgte in: Schöne, Jobst, Botschafter an Christi Statt. Versuche, Groß Oesingen 1996, Seiten 83-93.) 
Nicht die Verbalinspirationslehre macht den Fundamentalismus also zum Fundamentalismus, nicht sein Eintreten für Grundwahrheiten der Schrift, sondern vielmehr ein ganzes Geflecht von Positionen, Schlussfolgerungen und Akzentsetzungen, in welchem ebenso bestimmte Schriftaussagen ausgeklammert wie andere bejaht werden, wo Grundentscheidungen schon längst fallen, ehe es zur Frage der Schriftinspiration kommt.


Fußwaschung
Nach Joh 15,26+16,7 hat Jesus im Zusammenhang des letzten Passahmahles mit seinen Aposteln bzw. im Kontext der Einsetzung des Hl. Abendmahles seinen Jüngern die Füße gewaschen.
In der röm.-kath. Kirche (aber auch in protestantischen Gemeinschaften wie den Adventisten, manchen Mennoniten-Gruppen) stellt die Fußwaschung ein Ritual im Rahmen des Abendmahlsgottesdienstes am Gründonnerstag (Tag der Einsetzung des Hl. Abendmahles) dar. Teilweise als verpflichtend (z.B. in röm. Kathedralkirchen oder bei den Adventisten).
Aus dem neutestamentlichen Zeugnis wird jedoch ersichtlich, dass Jesus mit der Fußwaschung keinen quasi-sakramentalen Ritus gestiftet hat, der auf konkret-wörtliche Wiederholung anlegt war, sondern „ein Beispiel [ὑπόδειγμα; hypodeigma] gegeben“ hat. (Joh 13, 15)
Und zwar ein Beispiel, an dem die Apostel und mit und nach ihnen auch alle Christen erkennen und verstehen sollten, was es heißt, dass sich Gott in Christus erniedrigt hat, dass er das Gesetz vollkommen erfüllt und gehorsam geworden ist bis zum Tode am Kreuz.
Jemandem die staubigen Füße zu waschen, galt als einer der niedrigsten Sklavendienste.
In dem Jesus seinen Aposteln die Füße wäscht, gibt er ein Beispiel für die durch nichts zu überbietende Liebe Gottes und eine Illustration dafür, dass die Nachfolger Jesu im Verhältnis zu ihren Mitmenschen ein Leben in der demütigen und selbstlosen Liebe führen sollen, die der Liebe Gottes entspricht.
Der Zusammenhang, in dem Joh. die Fußwaschung überliefert, läuft auf folgende Aussage hinaus (Joh 15, 34-35): „Ein neues Gebot gebe ich euch, dass ihr euch untereinander liebt, wie ich euch geliebt habe, damit auch ihr einander lieb habt. Daran wird jedermann erkennen, dass ihr meine Jünger seid, wenn ihr Liebe untereinander habt.“
Also auf die tägliche Praxis der aufopfernden Nächstenliebe und nicht etwa auf die rituelle Nachahmung einer Handlung Jesu.
Biblisch genau genommen, zielt Jesus in diesem Kontext auch nicht auf „allgemeine Nächstenliebe zu allen Menschen“, sondern auf die spezifische, im Glauben an Christus begründete und aus diesem Glauben resultierende Liebe der Christen untereinander: „…wenn ihr Liebe untereinander habt.“ Das wird, sagt Jesus, ein (missionarisches) Merkzeichen der Christusgemeinde für die sein, die (noch) nicht dazu gehören.
Von daher ist die jährliche Praxis der Päpste, am Gründonnerstag inszenierte Fußwaschungen neuerdings auch an Nichtchristen zu praktizieren, aus biblisch-lutherischer Sicht zumindest fragwürdig. (Nicht weil Nichtchristen keine Nächstenliebe entgegen zu bringen wäre – im Gegenteil: Die spezifische christliche Nächstenliebe wird von Christus sogar als ‚Feindesliebe‘ qualifiziert. Sondern weil das Ritual der Fußwaschung hier aus seinem biblischen Zusammenhang gerissen wird.)
In der Frühzeit der Kirche scheint dies auch noch der Fall gewesen zu sein. Der vielzitierte und Nichtchristen als bewundernde Aussage über die Christen zugeschriebene Satz „Seht, wie sie einander lieb haben“ findet sich allerdings nicht in der Bibel, sondern in den Schriften des altkirchlichen Theologen Tertullian (150-230), der schrieb: "Seht, wie sie (die Christen) einander lieben; wie sie bereit sind, füreinander zu sterben!"
Die Apostelgeschichte bezeugt aber von der „Urgemeinde“: „Die Menge der Gläubigen aber war ein Herz und eine Seele.“ (Apg 4, 32)


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