Lexikon - O


Offenbarung St. Johannis
Auch: Apokalypse. Von griech. ἀποκάλυψις [apokalypsis] = Enthüllung, Offenbarung.
Die O. ist das einzige prophetische Buch des NT und das letzte Buch der christlichen Bibel.
Verfasser ist der „Seher“ Johannes, der den Inhalt der O. während einer Vision und Audition als Gefangener auf der Insel Patmos von Gott/Christus empfängt. (vgl. Offb 1)
Die O. (in Briefform verfasst) richtet sich in sieben Sendschreiben an die sieben kleinasiatischen Gemeinden in Ephesus, Smyrna, Pergamon, Thyatira, Sardes, Philadelphia und Laodizea, die wohl prototypisch für die gesamte Kirche zu verstehen sind.
Durch „Einblicke hinter die Kulissen des Weltgeschehens“, die dem Seher Johannes geschenkt werden, vermag Christus durch den Seher den im römischen Reich verfolgten und drangsalierten Christen Trost zu spenden, indem er deutlich macht, dass die Feinde und Widersacher, DER Feind schlechthin besiegt sei.
In zahlreichen prophetischen Visionen wird der endzeitliche Kampf, der Sieg Christi über alle bösen und gottfeindlichen Mächte dargestellt, der jubelnde himmlische Gottesdienst, die Geschehnisse der Endzeit vor der Wiederkunft Christi zum Gericht und schließlich die neue Welt Gottes (21,1–22,5).
Martin Luther stand der O. eher distanziert gegenüber, wohl die Kirchengeschichte und auch die damalige kirchl. Zeitgeschichte erwiesen hatte, dass die O. immer eine Fundgrube für sektiererische Seher, Grübler und Enthusiasten war, die daraus alle möglichen Sekten- und Sonderlehren erhoben. Luther: „Mein Geist will sich in dies Buch nicht schicken.“
Eine exegetische Versuchung, der Endzeit-Sektierer häufig erliegen, besteht darin, die in der O. beschriebenen Visionen tages- oder zeitaktuell umzudeuten und das Gesagte auf aktuelle politische oder gesellschaftliche Zustände zu übertragen und Symbolgestalten der O. mit Politikern usw. zu identifizieren. (z.B. die Offb 13, 18 erwähnte „Zahl des Tieres“, die als „eines Menschen Zahl“ bezeichnet wird und 666 lautet, wahlweise auf Hitler, Stalin oder andere Staatsleute der Vergangenheit oder Gegenwart zu beziehen.)
Insbesondere das in Offb 20, 1-6 erwähnte „Tausendjährige (Friedens-)Reich“ bot und bietet insbesondere (aber nicht nur) endzeitlich orientierten Sondergemeinschaften und Sekten (Adventisten, Zeugen Jehovas) Nährboden für ihre jew. Lehr-Spekulationen.
In den sog. „Einigungssätzen“ zw. d. Ev.-Luth. Kirche Altpreußens u.d. Ev.-Luth. Freikirche (i.Sa.ua.St.; hrsg. i.A.d. Kirchenleitungen von den Pastoren G. Heinzelmann und W.M. Oesch 1948. unveränd. Nachdruck Gr. Oesingen 1983. S. 97 ff.) verwerfen diese beiden größten Vorgängerkirchen der SELK den Chiliasmus, also die spekulativen Lehren über ein Tausendjähriges irdisches Friedensreich ausdrücklich:
„Mit der Augsburgischen Konfession (Art. XVII) bekennen wir, dass ‚unser Herr Jesus Christus am Jüngsten Tage kommen wird, zu richten, und alle Toten auferwecken, den Gläubigen und Auserwählten ewiges Leben und ewige Freude geben, die gottlosen Menschen aber und die Teufel in die Hölle und ewige Strafe verdammen wird.‘
Diese These schließt in sich die Verwerfung des Chiliasmus, nämlich die Verwerfung der Lehren von einer zweifachen Wiederkunft Christi und einer doppelten leiblichen Auferstehung sowie die Annahme, dass ‚vor der Auferstehung der Toten eitel Heilige und Fromme ein weltlich Reich haben und alle Gottlosen vertilgen werden.‘ (CA XVII § 5)“
„Die Stelle Offenb. 20, auf welche sich die Chiliasten hauptsächlich berufen, ist schon darum, weil sie im Bilde redet, keine selbständige Beweisstelle für die christliche Lehre und darf nicht dazu missbraucht werden, andere, eigentlich redende Schriftstellen, welche von den letzten Dingen und von dem Reiche Christi handeln, zu verdunkeln, sondern muss nach diesen Stellen unter sorgfältiger Berücksichtigung des Textes und des Zusammenhanges in der Offenbarung selbst erklärt und ausgelegt werden. [vgl. Jes 9, 4-6; 1 Petr 4, 7; 1 Joh 2, 18; 2 Petr 3, 10; Mt 25, 13; Mk 13, 32.33]


Ohrenbeichte
→ Einzelbeichte


Ökumene
Die ökumenische Verantwortung der SELK
Als die evangelischen Reichsstände und ihre Theologen am 25. Juni 1530 Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Augsburg ihr nach dem Tagungsort „Augsburgisch“ genanntes Grundbekenntnis übergaben, wollten sie ganz bewußt nicht nur ihre eigene Einmütigkeit in Glauben, Lehre und Bekenntnis dadurch ausdrücken, sondern auch unter Beweis stellen, daß sie sich im Einklang und in der Glaubens- und Lehreinheit mit der katholischen, ja der römischen Kirche befinden. (vgl. CA, Beschluß des 1. Teils – BSLK 83c,1-)
So ist das Augsburgische Bekenntnis nicht die Gründungungsurkunde einer „neuen“ Kirche, sondern ein Dokument der Einheit, mit dem die innerkatholische Reformbewegung des 16. Jahrhunderts um Martin Luther die ganze Kirche wieder zum Evangelium zurückrufen wollte.
Die Übergabe des Augsburgischen Bekenntnisses war also – nach heutigem Sprachgebrauch - ein „ökumenischer“ Akt.
Daraus ergibt sich bis heute für die lutherische Kirche eine grundsätzliche ökumenische, d.h. auf die Einheit der Kirche ausgerichtete Verpflichtung und Verantwortung.
Die lutherische Kirche will für sich nichts Besonderes oder Unterscheidendes in Anspruch nehmen, sondern möchte Zeugin des Evangeliums von Jesus Christus vor der Welt und gegenüber allen Christen sein. Sie kann sich nicht in einen konfessionellen Schmollwinkel zurückziehen, sondern muß nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten konstruktiv und engagiert am ökumenischen Gespräch teilnehmen.
Allerdings vertritt die lutherische Kirche die Überzeugung, daß die Einheit der Kirche nicht anders denkbar und praktizierbar ist, als in der Wahrheit des Evangeliums und in der Liebe. Einheit, Wahrheit und Liebe lassen sich dabei nicht gegeneinander ausspielen oder nur teilweise verwirklichen.
Einheit ohne Übereinstimmung in der Wahrheit des Evangeliums, und zwar des ganzen, unveränderten und ungekürzten Evangeliums ist nicht die Einheit, um die Christus selbst den Vater gebeten hat. (Joh 17, 17)
Aber auch Wahrheit, die lieblos vertreten und anderen „um die Ohren gehauen“ wird, ist am Ende nur „todrichtig“ und dient nicht, sondern schadet der Einheit.
Diese Eckpunkte markieren die Haltung der heutigen Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in den Fragen der Ökumene.
Praktisch führt dies zu folgenden Konsequenzen:
1) Mitgliedschaft in ökumenischen Vereinigungen
Die SELK beteiligt sich überall da an ökumenischen Vereinigungen, wo die nach wie vor trennenden Lehr- und Glaubensfragen nicht übersprungen oder ausgeklammert, sondern ernsthaft und in gegenseitigem Respekt (auch in Respekt vor den Gewissengrenzen des jeweils anderen) erörtert werden. Dies schließt jedoch aus, daß die SELK Vollmitglied in solchen ökumenischen Vereinigungen sein kann, die die praktizierte Kirchengemeinschaft (also Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft) zur Bedingung für die Mitgliedschaft machen, ohne daß die Einigkeit in Glauben und Lehre dafür vorausgesetzt oder überhaupt angestrebt wird.
Die SELK ist daher Vollmitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) und im Internationalen Lutherischen Rat (ILC).
Sie steht in unterschiedlich abgestufter Beziehung zu Aussschüssen der VELKD, zum Martin-Luther-Bund, zum Diakonischen Werk der EKD und der Deutschen Bibelgesellschaft.
Sie gehört aber weder zum Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK), noch zum Lutherischen Weltbund (LWB), noch zur Vereinigten Ev.-Luth. Kirche in Deutschland (VELKD), noch zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Mit der VELKD und seit 2008 auch mit der Römisch-Katholischen Kirche besteht ein geordneter theologischer Dialog.
2) SELK und Weltluthertum
Die SELK versteht sich als Teil des Weltluthertums und pflegt auch unterhalb der Ebene von offiziell festgestellter Kanzel-und Abendmahlsgemeinschaft zwischen verfaßten Kirchenkörpern lebendige Beziehungen zu lutherischen Kirchen in aller Welt. Das gilt in letzter Zeit besonders für lutherische Kirchen in Osteuropa, z.B. Lettland und Tschechien.
Unterschieden werden muß zwischen „offiziell festgestellter Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen verfaßten Kirchenkörpern“ und der „innerlutherischen ökumenischen Praxis“.
Wo ein bekenntnistreuer lutherischer Christ aus einer lutherischen Kirche, mit der die SELK nicht in offiziell erklärter Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht, die geistliche Gemeinschaft in einer Gemeinde der SELK sucht, wird sie ihm nicht verwehrt, sondern im Rahmen der seelsorglichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers- gerne zugestanden werden.
Die SELK vertritt durchaus den Anspruch, in Deutschland die einzige lutherische Kirche in kirchlicher Verbindlichkeit zu sein, weil sie sich ausschließlich an die Bekenntnisse der lutherischen Kirche bindet, wie sie im Konkordienbuch von 1580 gesammelt vorliegen. Eben dies trifft auch auf die Mitgliedskirchen der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands (VELKD), also die sog. lutherischen Landeskirchen so nicht zu.
Andererseits ist es unbestritten und unbestreitbar, daß es lutherisches Christentum, ja auch lutherische Gemeinden selbstverständlich außerhalb der SELK gibt und umgekehrt die Zugehörigkeit eines Christen zur SELK längst nicht eine Garantie dafür bietet, daß dieser Christ ein bekenntnisgebundener Lutheraner sein muß.
Das akribische Festhalten an Schrift und Bekenntnis auf der einen Seite und eine dem „Gesetz der Liebe“ entsprechende kirchlich-geistliche Praxis schließen sich daher für die SELK keineswegs aus.
3) Teilnahme am Sakrament des Altars
Die SELK vertritt, ebenso wie auch die römisch-katholische Kirche und die Ostkirchen, den sog. „geschlossenen Altar“. Dies besagt, daß sie prinzipiell nur mit solchen verfaßten Kirchenkörpern Sakramentsgemeinschaft feststellt und generell praktiziert, die sich in derselben Weise wie sie an die Hl. Schrift und die lutherischen Bekenntnisse binden und keine Unionen mit bekenntnisverschiedenen Kirchen eingehen. Das besagt auch, daß die Übereinstimmung eines Kommunikanten mit dem Glauben und der Lehre der lutherischen Kirche die geistliche Voraussetzung für die Zulassung zum Altarsakrament ist.
Darum gilt in der Regel für die Gemeinden der SELK:
Jeder, der zum ersten Mal in einer Kirchengemeinde der SELK kommunizieren möchte, ist gebeten, sich vor dem ersten Gang zum Altar beim Pastor persönlich vorzustellen und anzumelden. Das gilt für lutherische Christen aus einer Gemeinde der SELK und für lutherische Christen aus anderen lutherischen Gemeinden. Dabei ist Gelegenheit gegeben, die Übereinstimmung mit Glauben und Lehre der lutherischen Kirche festzustellen und die Zulassung zum Sakrament auszusprechen.
Ob und inwieweit eine gastweise Zulassung von Christen, die nicht zur SELK oder einer ihrer Schwesterkirchen gehören, mittel- oder langfristig zu einer Entscheidung über die formale Kirchenzugehörigkeit führt oder führen muß, entscheidet der Pastor im jeweiligen Einzelfall in seelsorglicher Verantwortung.
Diese Praxis wird der hohen Verantwortung für die Verwaltung des Altarsakramentes gerecht, die der Kirche und jedem einzelnen Pfarrer aufgetragen ist. Der Einzelne und seine persönliche Glaubensüberzeugung wird dabei jedoch respektiert und ernstgenommen. Engherzigkeit, und formalistische Lieblosigkeit werden jedoch vermieden und es bleibt klar, daß Christus selbst der Einladende und der Herr des Sakramentes ist.


Ökumenischer Gottesdienst
Unter Ö.G.n versteht man Gottesdienste, die von den Leitern /Leitungsgremien zweier oder mehreren konfessionell unterschiedlicher Gemeinden (Kirchen) gemeinsam verantwortet, vorbereitet und durchgeführt werden.
Davon zu unterscheiden sind Gottesdienste einer Gemeinde (Kirche), zu denen Vertreter anderer Kirchen, mit denen keine Kirchengemeinschaft besteht, eingeladen werden und hierbei auch einzelne gottesdienstliche Aufgaben (z.B. Lesungen, Fürbitten, Predigt/Ansprache) wahrnehmen.
Werden Gemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Mitverantwortung und Mitträgerschaft von gemeinsamen Gottesdiensten eingeladen, so können sie der Einladung nur unter Beachtung folgender Grundsätze folgen:
Die Teilnahme an Gottesdiensten anderer Konfessionen darf den Gottesdienstbesuch in der eigenen Kirche nicht ersetzen. Mitwirkung in ökumenischen Gottesdiensten ist nicht gestattet, wenn dabei die Geltung des lutherischen Bekenntnisses in Frage gestellt wird.
Die „Geltung des lutherischen Bekenntnisses“ schließt ein:
- dass bei der Verkündigung und den Gebeten nichts laut wird, was im Widerspruch zur Heiligen Schrift und zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche steht;
- dass Irrtümer und Spaltungen, auch Uneinigkeit in Verkündigung und Handeln der Kirche vor Gott und Menschen nicht verborgen werden;
- dass nur für eine solche Einheit der Christen gebetet wird, in der Gottes Wahrheit in Wort und Sakrament herrscht und der Irrtum abgewiesen wird;
- dass eigene Gottesdienste nicht zugunsten gemeinsamer gottesdienstlicher Veranstaltungen mit anderen Konfessionen ausfallen. Mit dem „eigenen Gottesdienst“ ist vornehmlich der Hauptgottesdienst mit Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an Sonn- und Feiertagen gemeint.
Bei der Vorbereitung gemeinsamer Gottesdienste soll auf die Auswahl der Texte, der Gebete und auf Inhalt und Form des gottesdienstlichen Handelns geachtet und darüber mit den teilnehmenden Partnern Einvernehmen erzielt werden. Die heute gebräuchlichen besonderen gemeinsamen Gebetszeiten (Gebetswoche für die Einheit der Christen im Januar, Weltgebetstag im März und dergl.) können mitgetragen werden, wenn keine Verletzung des Bekenntnisses durch die benutzten Texte oder durch Ansprachen und Schriftauslegungen zu erwarten ist.
Gemeindegruppen (etwa Chöre, Jugendgruppen und dergl.) sollen bei der Teilnahme am Gottesdienst anderer Konfessionen sich dessen bewusst sein, wie ihr Verhalten auf andere wirkt. Daraus ergibt sich eine hohe Verantwortung.
Werden Pfarrer der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Gottesdiensten anderer Kirchen und Konfessionen, zu denen keine Kirchengemeinschaft besteht, eingeladen, so erscheint ihre Teilnahem unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
- dass das Nichtbestehen von Kirchengemeinschaft nicht verschwiegen wird,
- dass ihnen keine Beschränkungen auferlegt werden, die volle Wahrheit des Evangeliums zu bezeugen,
- dass sie bei Verkündigung und Gebeten nichts zu billigen genötigt werden, was im Widerspruch zur Hl. Schrift und zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche steht,
- dass nicht Ärgernis und Verwirrung in der eigenen Gemeinde und Kirche entstehen.
Angesichts der gesamtkirchlichen Auswirkungen solcher praktizierten Gemeinsamkeit mit anderen Christen ist es ratsam, wenn sich Gemeinden und Pfarrer mit anderen Gemeinden ihres Kirchenbezirks und mit ihrem Superintendenten abstimmen.
Mit Sekten und nichtchristlichen Religionen ist ein gemeinsames gottesdienstliches Handeln von vornherein ausgeschlossen, weil mit ihnen nicht einmal eine teilweise Übereinstimmung in christlichen Grundlehren besteht.


Ökumenischer Rat der Kirchen
Ökumenischer Rat der Kirchen (ÖRK) / Weltkirchenrat / World Council of Churches
Der ÖRK wurde auf seiner ersten Vollversammlung in Amsterdam 1948 unter dem Eindruck des 2. Weltkrieges und einem gewachsenen Bewusstsein gesamtchristlicher Verantwortung gegründet. Als Vorläuferbewegungen gelten die Weltkonferenz für Glauben und Kirchenverfassung (Faith and Order), erstmals Lausanne 1927, und die Bewegung für Praktisches Christentum (Stockholm 1925).
Nach Artikel I seiner Verfassung versteht sich der ÖRK als „eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Die Anerkennung dieser sog. „Basisformel“ des ÖRK ist Voraussetzung zum Beitritt, der allen Kirchen offensteht, die darüber hinaus noch eine Reihe weiterer formaler Kriterien erfüllen müssen.
Die Ziele des ÖRK sind a) die sichtbare Einheit der Kirche, b) das gemeinsame Zeugnis sowie gegenseitige Unterstützung ihrer weltweiten missionarischen Aufgaben, c) das Eintreten für Menschen in Not, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und d) die Anregung von Prozessen der Erneuerung der Kirchen.
Derzeit gehören 345 Mitgliedskirchen zum ÖRK, die insgesamt mehr als eine halbe Milliarde Christen umfassen. Die nationalen Kirchen- oder auch Christenräte, in Deutschland ist das die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), können als Gliederungen des ÖRK auf nationaler Ebene angesehen werden. Die ACK in Deutschland fordert von ihren Mitgliedskirchen die Anerkennung der ÖRK-Basisformel.
Weder die römisch-katholische Kirche, noch die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (und die Mehrheit der im Internationalen Lutherischen Rat [ILC] verbundenen Kirchen) gehören dem ÖRK an. In kritischer Distanz zum ÖRK befinden sich auch internationale evangelikale und charismatische Vereinigungen.
Die Kritik am ÖRK bezieht sich auf dessen Bestrebungen in Richtung auf eine nichtrömische, aber dennoch zentralistische „Superkirche“, seine einseitigen tagespolitischen Parteinahmen, seine theologisch-liberale Grundhaltung, seinen verfassungsimmanenten Unionismus, sowie seine Tendenzen zum Synkretismus.
Viele Promotionsordnungen deutscher evangelischer Fakultäten fordern die Mitgliedschaft in einer ÖRK-Kirche als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Auch wenn diese Ordnungen unterschiedlich strikt angewendet werden, impliziert diese Regelung für Theologen, die zu (meist konservativen) Nicht-ÖRK-Kirchen gehören, eine akademische Diskriminierung. www.oikoumene.org


Ökumenische Trauung
Der volkstümlich verwendete Begriff ö.T. ist irreführend, da es ö.T.n in dem Sinne, dass konfessionsverschiedene Brautleute von zwei konfessionsverschiedenen Geistlichen im kirchenrechtlichen und geistlichen Sinn getraut würden, nicht gibt.
Konfessionsverschiedene Brautleute müssen sich immer entscheiden, ob sie eine lutherische Trauung im Beisein (und ggf. auch unter teilweiser Mitwirkung) eines evangelisch-landeskirchlichen bzw. römisch-katholischen Geistlichen oder eine anderskonfessionelle Trauung im Beisein (und ggf. auch unter teilweiser Mitwirkung) eines lutherischen Geistlichen wünschen.
Der nichtlutherische Teil benötigt für eine Trauung in der SELK eine Bescheinigung (Dimissoriale) seines Pfarramtes (bei röm.-kath. Brautleuten oft auch des zuständigen Bischofs), mit der die lutherische Trauung des nichtlutherischen Teils genehmigt und die Trauung anschließend auch kirchlich anerkannt wird.
Bei einer röm.-kath. Trauung im Beisein eines luth. Geistlichen übernimmt dieser zumeist die Traupredigt, während der röm.-kath. Geistliche die nach röm. Vorstellung für ein Zustandekommen des „Ehesakramentes“ erforderliche Zeugenfunktion (Traufragen, Ehebestätigung) übernimmt, wenn es sich um eine luth. Trauung handelt.
Auch Kirchglieder der SELK benötigen ein Dimissoriale ihres Pfarrers, wenn sie eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen bzw. eine anderskonfessionelle Trauung wünschen.


Opfer
Vielleicht von lat operari = im Sinne von „der Gottheit dienen“, „Almosen geben“.
Wenn in der luth. Kirche von ‚Opfer‘ die Rede ist, dann zuallererst vom Opfer Jesu Christi am Kreuz auf Golgatha: Hier hat sich Gott selbst in seinem Sohn als Priester und Opfer zugleich für die Menschheit, die Schöpfung ein für allemal dargebracht, hat unsere Sünde auf sich genommen, gesühnt und getilgt. 2 Kor. 1,20: „Christus hat euch geliebt und sich selbst dar gegeben für uns als Gabe und Opfer.“
Mit dem Kreuzesopfer Jesu ist auch der Opferdienst des Alten Bundes, wie er vor allem im Jerusalemer Tempel bis zu dessen Zerstörung im Jahre 70 n.Chr. praktiziert wurde, hinfällig geworden und abgetan.
Das Kreuzesopfer Christi steht auch im Mittelpunkt der Feier des Hl. Abendmahles, das jedoch nach biblisch-lutherischer Überzeugung selbst kein Opfer ist. Wir empfangen im Sakrament den für uns geopferten Leib Christi und das für uns und unsere Sünden vergossene Blut Christi mit dem Brot und dem Wein und erhalten so geistlichen und leiblichen Anteil an den „Früchten“ des Kreuzesopfers: Vergebung der Sünden, Leben und Seligkeit.
Johann Gottfried Scheibel, einer der Väter der altlutherischen Kirche im 19. Jhdt., konnte in diesem Sinne vom Abendmahl als „Opfermahl“ sprechen.
Die Unüberbietbarkeit und Einzigartigkeit des Kreuzesopfers Christi bringt es mit sich, dass in der luth. Kirche von ‚Opfer‘ und ‚opfern‘ nur in einem uneigentlichen, übertragenen Sinne gesprochen wird. Beispielsweise, wenn die Geldsammlung im Gottesdienst als ‚Dankopfer‘ bezeichnet wird oder der Gottesdienst als solcher als ein ‚Lobopfer‘.

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