Strukturen und Zahlen


Zahlen und statistische Angaben sind nur sehr bedingt aussagekräftig, wenn es darum geht, sich ein Bild von der geistlichen Größe, Lebendigkeit und Bedeutung einer Kirche zu machen.
Insbesondere gilt dies für die Lutherische Kirche, deren wesentliche Botschaft darin besteht, die Rechtfertigung des Menschen vor Gott allein aus Gnade und ohne Verdienste und Leistungen zu verkündigen, Trost zu spenden, wenn Menschen unter Leistungs- und Erfolgsdruck leiden und nicht wissen, wie sie der täglichen Forderung nach Effizienz gerecht werden sollen.
Dennoch möchten wir Ihnen einige Zahlen und statistische Angaben nennen und Sie zugleich einladen, die Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen unserer „kleinen großen“ Kirche zu besuchen, um sich davon zu überzeugen, dass Zahlen nicht alles sind.


Zur SELK gehören 31.584 Kirchglieder, 27.702 konfirmierte und 3.874 nichtkonfirmierte (Stand: 31.12.2022). Bundesweit hat die SELK 174 Gemeinden in 107 Pfarrbezirken.

102 Pfarrer im Gemeindedienst, 10 Ordinierte in übergemeindlichen Ämtern, 2 Pastoralreferentinnen und 5 hauptamtliche Kirchenmusiker stehen im hauptamtlichen Dienst der SELK. Dazu kommen 6 Pastoren im Ehrenamt und 5 Pfarrdiakone, die ehrenamtlich in den Gemeinden mitarbeiten.

Die Kirchglieder der SELK brachten im Jahr 2019 insgesamt Kirchenbeiträge für die Allgemeine Kirchenkasse – und damit vornehmlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen – in Höhe von 9.212.557,00 Euro auf. Dazu kommen Spenden für gesamtkirchliche Besoldungs- und Versorgungsfonds in Höhe von 126.467,00 Euro und bei der Allgemeinen Kirchenkasse eingegangene Kollekten für kirchliche Einrichtungen und Werke in Höhe von 296.419,93 Euro sowie Sammlungen und Spenden für die Kirchengemeinden vor Ort und weitere übergemeindliche Zwecke.

Das Gehalt eines Pfarrers der SELK beträgt 78 % des Grundgehaltes der Gehaltsgruppe A13/A14 nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der von der SELK angewandten Version.

Die aktuelle gesamtkirchliche Statistik (2022) finden Sie hier:
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Aufbau und Strukturen der SELK
"Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche gliedert sich in Gemeinden und Pfarrbezirke. Mehrere Pfarrbezirke bilden einen Kirchenbezirk."
(Grundordnung, Artikel 10).

Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) verbindet episkopale (bischöfliche) mit synodalen Strukturen. Auf allen kirchlichen Entscheidungsebenen wirken Ordinierte und Nichtordinierte zusammen, wobei gewährleistet ist, dass die Gesamtheit der Nichtordinierten die Gesamtheit der Ordinierten nicht überstimmen kann. Die Synoden verstehen sich nicht als „Kirchenparlamente“, wenngleich ihr Zustandekommen und ihre Geschäftsordnungen auf der Basis demokratischer Gepflogenheiten erfolgt, sondern als geistliche Leitungsorgane der Kirche, die nach Möglichkeit ihre Entscheidungen nicht nach dem Mehrheitsprinzip, sondern in geistlicher Einmütigkeit treffen. Das gestufte und geregelte Miteinander von episkopalen und synodalen Strukturen erweist sich im Zusammenspiel von Pfarrer und Kirchenvorstand bzw. Gemeindeversammlung auf Gemeindebene, von Bezirkspfarrkonventen und Bezirkssynoden auf Kirchenbezirksebene, von Allgemeinem Pfarrkonvent und Kirchensynode sowie der Zusammensetzung der Kirchenleitung auf gesamtkirchlicher Ebene.

Die Pfarrbezirke (auch Parochien genannt) mit einer oder mehreren Gemeinden haben jeweils ein eigenes Pfarramt und werden von einem oder mehreren Pfarrern geleitet, denen ein Kirchenvorstand zur Seite steht. Wichtige Entscheidungen trifft die Gemeindeversammlung. Mehrere Pfarrbezirke in geographischer Nähe bilden einen Kirchenbezirk (in einigen Vorgängerkirchen der SELK und bis heute in Sachsen-Thüringen auch „Diözese“ genannt) unter einem Superintendenten. Der vom Pfarrkonvent bzw. von der Synode des Kirchenbezirks gewählte Superintendent hat besonders die Aufgabe, über die rechte Verkündigung des Evangeliums und die stiftungsgemäße Verwaltung der Sakramente zu wachen, regelmäßig Visitationen zu halten sowie Seelsorger und Berater der Pastoren seines Kirchenbezirks zu sein.

In allen Kirchenbezirken bestehen Kirchenbezirks-Beiräte, die aus dem Superintendenten, einem Pfarrer und mehren Laien bestehen, die durch die Kirchenbezirkssynode gewählt werden. Der Beirat ist das Leitungsgremium eines Kirchenbezirkes zwischen den Kirchenbezirkssynoden. „Der Bezirksbeirat unterstützt den Superintendenten bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt Aufgaben der Leitung im Kirchenbezirk.“ (Grundordnung, Artikel 14.5)

Die ordinierten Geistlichen eines Kirchenbezirkes bilden den Kirchenbezirkspfarrkonvent. „Der Bezirkspfarrkonvent soll die Einigkeit in Lehre und Handeln fördern, das brüderliche Miteinander pflegen und zur wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung beitragen.“ (Grundordnung, Artikel 14.3) Außerdem können Pfarrkonvente Anträge an den Allgemeinen Pfarrkonvent und die Synoden stellen.

Jeder Kirchenbezirk hat eine Kirchenbezirkssynode, die aus Delegierten aller Pfarrbezirke besteht. Zur Synode gehören die Pfarrer, Laiendelegierte aus den Gemeinden und weitere Synodale, z.B. Beauftragte für bestimmte Arbeitsbereiche (Jugend, Mission usw.). Kirchenbezirkssynoden tagen meist jährlich, in einigen Kirchenbezirken alle zwei Jahre.
„Die Bezirkssynode fasst Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich und gibt Anregungen für die kirchliche Arbeit. Dabei hat sie die gesamtkirchlichen Ordnungen zu beachten.“ (Grundordnung, Artikel 14.4)

In allen Kirchenbezirken werden (durch die Kirchenbezirkssynoden) Synodale für die Kirchensynode gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine vierjährige Synodalperiode, während der die Synode zu bis zu vier Synodalsitzungen zusammentreten kann.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchensynode gehört es u.a., über die Anträge zu beschließen, die an sie gerichtet werden, über Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der kirchlichen Praxis zu beraten und zu darüber gefassten Beschlüssen des Allgemeinen Pfarrkonventes Stellung zu nehmen; über gesamtkirchliche Ordnungen, einschließlich Abänderungen der Grundordnung, zu beschließen; den Bischof und die Kirchenräte zu wählen und die Berufung des Geschäftsführenden Kirchenrats zu bestätigen, über Vorschläge des Allgemeinen Pfarrkonventes zu Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit anderen Kirchen zu beschließen, andere Kirchen in die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche aufzunehmen und die Aufnahme von Gemeinden in die Kirche zu bestätigen, die Ordnung, die Grundsätze und die Richtlinien des Finanzhaushaltes der Kirche festzusetzen und die Abrechnung über den kirchlichen Finanzhaushalt entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.
Beschlüsse über Änderungen der Grundordnung, über die Aufnahme anderer Kirchen und die Feststellung über Kanzel und Abendmahlsgemeinschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen, jedoch soll dabei Einmütigkeit angestrebt werden. Alle anderen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Synodalen gefasst werden.
Der Bekenntnisstand der Kirche kann durch Beschluss der Kirchensynode nicht verändert werden. Beschlüsse, die der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche widersprechen, sind ungültig.

Auf gesamtkirchlicher Ebene entspricht der Kirchensynode der Allgemeine Pfarrkonvent (APK), der aus allen ordinierten Trägern des Amtes der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung besteht und alle vier Jahre zusammenkommt. Der Allgemeine Pfarrkonvent soll die Verbundenheit aller Amtsträger der Kirche untereinander fördern. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere, über Zustand, Weg und Aufgabe der Kirche zu beraten, über Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der kirchlichen Praxis zu beraten und dazu Beschlüsse zu fassen, die jedoch der Zustimmung durch die Kirchensynode bedürfen, wenn sie bindende Wirkung für die Kirche haben sollen. Der APK unterbreitet außerdem der Kirchensynode Vorschläge über die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit anderen Kirchen und benennt die Kandidaten für die Wahl des Bischofs zu unterbreiten.

Alle Superintendenten, die Pröpste und der Bischof bilden das Kollegium der Superintendenten (KollSup), das zweimal jährlich tagt. Zu den wesentlichen Aufgaben des KollSup gehört es, zu Fragen der Lehre und des geistlichen Lebens, die gesamtkirchliche Auswirkungen haben, Stellung zu nehmen, den Allgemeinen Pfarrkonvent vorzubereiten, die Mitglieder der Ausschüsse für theologische Prüfungen und Kolloquien zu bestimmen, den Stellen- und Haushaltsplan zu verabschieden und seine Zustimmung zu Ordinationen und Qualifikationen für das Pfarramt zu erteilen.

Die Kirchenleitung besteht aus dem Bischof, den Pröpsten und den von der Kirchensynode gewählten Kirchenräten und Kirchenrätinnen. Sie tagt regelmäßig unter dem Vorsitz des Bischofs. Abgesehen vom Bischof entspricht die Anzahl der Nichtordinierten der der Ordinierten. Die Kirchenleitung übt unter dem Vorsitz des Bischofs die Leitung und Verwaltung der Kirche aus. Der Geschäftsführende Kirchenrat wird gemeinsam von der Kirchenleitung und dem Kollegium der Superintendenten berufen und von der Kirchensynode bestätigt.

Die Pröpste üben das regionalbischöfliche geistliche Leitungsamt in einer bestimmten geographischen Region aus, die zwei bis drei Kirchenbezirke umfaßt. Zusammen mit den Superintendenten wachen die Pröpste über die rechte Verkündigung des Evangeliums und die stiftungsgemäße Verwaltung der Sakramente. Sie halten Visitation, besonders bei den Superintendenten und ihren Gemeinden und beraten regelmäßig mit den Superintendenten seiner Region. Die Pröpste gehören zur Kirchenleitung der Selbständigen
Evangelisch-Lutherischen Kirche, sollen an den Bezirkspfarrkonventen und den Bezirkssynoden teilnehmen und Anregungen für das geistliche Leben und für die theologische Fortbildung der Pastoren geben, sowie dafür sorgen, dass die Verbindung zu den anderen Regionen der Kirche gepflegt wird.
Nominiert werden die Pröpste durch die Bezirkspfarrkonvente ihrer Regionen, gewählt durch die Bezirkspfarrkonvente und –synoden.
Die Pröpste vertreten die Kirchenleitung in ihren Regionen und die besonderen Belange ihrer Regionen in der Kirchenleitung.

Das leitende geistliche Amt übt der Bischof aus. Er wird vom Allgemeinen Pfarrkonvent nominiert und von der Kirchensynode gewählt.
Der Bischof ist ein Pastor der Kirche, der zu ihrer hauptamtlichen Leitung berufen ist. Er dient der ganzen Kirche und achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt und gelehrt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Zusammen mit der Kirchenleitung führt er die Aufsicht über die Ämter und Einrichtungen der Kirche. Er hat den Vorsitz im Kollegium der Superintendenten und in der Kirchenleitung. Er kann sich in Hirtenbriefen an die Gemeinden und Pastoren wenden.
Zusammen mit den Pröpsten und Superintendenten sorgt er für die Ordination zum Hirtenamt. Er führt die Pröpste in ihr Amt ein und hält Visitationen, besonders bei den Pröpsten und ihren Gemeinden. Der Bischof bemüht sich, Gemeinschaft und Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und vertritt die Kirche in der Öffentlichkeit. Weiter gehört es zu den Aufgaben des Bischofs, die von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellungnahme der Kirche zu Fragen und Aufgaben der Zeit herbeizuführen und die Verbindung mit den theologischen Ausbildungsstätten der Kirche zu pflegen.

Amtssitz des Bischofs und der Kirchenleitung ist Hannover. Der Bischof hat seine Kanzel und seinen Altar in der Bethlehemskirche Hannover.

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