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SELK-Aktuell

Strukturen und Zahlen


Zahlen und statistische Angaben sind nur sehr bedingt aussagekräftig, wenn es darum geht, sich ein Bild von der geistlichen Größe, Lebendigkeit und Bedeutung einer Kirche zu machen.
Insbesondere gilt dies für die Lutherische Kirche, deren wesentliche Botschaft darin besteht, die Rechtfertigung des Menschen vor Gott allein aus Gnade und ohne Verdienste und Leistungen zu verkündigen, Trost zu spenden, wenn Menschen unter Leistungs- und Erfolgsdruck leiden und nicht wissen, wie sie der täglichen Forderung nach Effizienz gerecht werden sollen.
Dennoch möchten wir Ihnen einige Zahlen und statistische Angaben nennen und Sie zugleich einladen, die Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen unserer „kleinen großen“ Kirche zu besuchen, um sich davon zu überzeugen, dass Zahlen nicht alles sind.


Zur SELK gehören 31.584 Kirchglieder, 27.702 konfirmierte und 3.874 nichtkonfirmierte (Stand: 31.12.2022). Bundesweit hat die SELK 174 Gemeinden in 107 Pfarrbezirken.

102 Pfarrer im Gemeindedienst, 10 Ordinierte in übergemeindlichen Ämtern, 2 Pastoralreferentinnen und 5 hauptamtliche Kirchenmusiker stehen im hauptamtlichen Dienst der SELK. Dazu kommen 6 Pastoren im Ehrenamt und 5 Pfarrdiakone, die ehrenamtlich in den Gemeinden mitarbeiten.

Die Kirchglieder der SELK brachten im Jahr 2019 insgesamt Kirchenbeiträge für die Allgemeine Kirchenkasse – und damit vornehmlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen – in Höhe von 9.212.557,00 Euro auf. Dazu kommen Spenden für gesamtkirchliche Besoldungs- und Versorgungsfonds in Höhe von 126.467,00 Euro und bei der Allgemeinen Kirchenkasse eingegangene Kollekten für kirchliche Einrichtungen und Werke in Höhe von 296.419,93 Euro sowie Sammlungen und Spenden für die Kirchengemeinden vor Ort und weitere übergemeindliche Zwecke.

Das Gehalt eines Pfarrers der SELK beträgt 78 % des Grundgehaltes der Gehaltsgruppe A13/A14 nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der von der SELK angewandten Version.

Die aktuelle gesamtkirchliche Statistik (2022) finden Sie hier:
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Aufbau und Strukturen der SELK
"Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche gliedert sich in Gemeinden und Pfarrbezirke. Mehrere Pfarrbezirke bilden einen Kirchenbezirk."
(Grundordnung, Artikel 10).

Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) verbindet episkopale (bischöfliche) mit synodalen Strukturen. Auf allen kirchlichen Entscheidungsebenen wirken Ordinierte und Nichtordinierte zusammen, wobei gewährleistet ist, dass die Gesamtheit der Nichtordinierten die Gesamtheit der Ordinierten nicht überstimmen kann. Die Synoden verstehen sich nicht als „Kirchenparlamente“, wenngleich ihr Zustandekommen und ihre Geschäftsordnungen auf der Basis demokratischer Gepflogenheiten erfolgt, sondern als geistliche Leitungsorgane der Kirche, die nach Möglichkeit ihre Entscheidungen nicht nach dem Mehrheitsprinzip, sondern in geistlicher Einmütigkeit treffen. Das gestufte und geregelte Miteinander von episkopalen und synodalen Strukturen erweist sich im Zusammenspiel von Pfarrer und Kirchenvorstand bzw. Gemeindeversammlung auf Gemeindebene, von Bezirkspfarrkonventen und Bezirkssynoden auf Kirchenbezirksebene, von Allgemeinem Pfarrkonvent und Kirchensynode sowie der Zusammensetzung der Kirchenleitung auf gesamtkirchlicher Ebene.

Die Pfarrbezirke (auch Parochien genannt) mit einer oder mehreren Gemeinden haben jeweils ein eigenes Pfarramt und werden von einem oder mehreren Pfarrern geleitet, denen ein Kirchenvorstand zur Seite steht. Wichtige Entscheidungen trifft die Gemeindeversammlung. Mehrere Pfarrbezirke in geographischer Nähe bilden einen Kirchenbezirk (in einigen Vorgängerkirchen der SELK und bis heute in Sachsen-Thüringen auch „Diözese“ genannt) unter einem Superintendenten. Der vom Pfarrkonvent bzw. von der Synode des Kirchenbezirks gewählte Superintendent hat besonders die Aufgabe, über die rechte Verkündigung des Evangeliums und die stiftungsgemäße Verwaltung der Sakramente zu wachen, regelmäßig Visitationen zu halten sowie Seelsorger und Berater der Pastoren seines Kirchenbezirks zu sein.

In allen Kirchenbezirken bestehen Kirchenbezirks-Beiräte, die aus dem Superintendenten, einem Pfarrer und mehren Laien bestehen, die durch die Kirchenbezirkssynode gewählt werden. Der Beirat ist das Leitungsgremium eines Kirchenbezirkes zwischen den Kirchenbezirkssynoden. „Der Bezirksbeirat unterstützt den Superintendenten bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt Aufgaben der Leitung im Kirchenbezirk.“ (Grundordnung, Artikel 14.5)

Die ordinierten Geistlichen eines Kirchenbezirkes bilden den Kirchenbezirkspfarrkonvent. „Der Bezirkspfarrkonvent soll die Einigkeit in Lehre und Handeln fördern, das brüderliche Miteinander pflegen und zur wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung beitragen.“ (Grundordnung, Artikel 14.3) Außerdem können Pfarrkonvente Anträge an den Allgemeinen Pfarrkonvent und die Synoden stellen.

Jeder Kirchenbezirk hat eine Kirchenbezirkssynode, die aus Delegierten aller Pfarrbezirke besteht. Zur Synode gehören die Pfarrer, Laiendelegierte aus den Gemeinden und weitere Synodale, z.B. Beauftragte für bestimmte Arbeitsbereiche (Jugend, Mission usw.). Kirchenbezirkssynoden tagen meist jährlich, in einigen Kirchenbezirken alle zwei Jahre.
„Die Bezirkssynode fasst Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich und gibt Anregungen für die kirchliche Arbeit. Dabei hat sie die gesamtkirchlichen Ordnungen zu beachten.“ (Grundordnung, Artikel 14.4)

In allen Kirchenbezirken werden (durch die Kirchenbezirkssynoden) Synodale für die Kirchensynode gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine vierjährige Synodalperiode, während der die Synode zu bis zu vier Synodalsitzungen zusammentreten kann.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchensynode gehört es u.a., über die Anträge zu beschließen, die an sie gerichtet werden, über Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der kirchlichen Praxis zu beraten und zu darüber gefassten Beschlüssen des Allgemeinen Pfarrkonventes Stellung zu nehmen; über gesamtkirchliche Ordnungen, einschließlich Abänderungen der Grundordnung, zu beschließen; den Bischof und die Kirchenräte zu wählen und die Berufung des Geschäftsführenden Kirchenrats zu bestätigen, über Vorschläge des Allgemeinen Pfarrkonventes zu Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit anderen Kirchen zu beschließen, andere Kirchen in die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche aufzunehmen und die Aufnahme von Gemeinden in die Kirche zu bestätigen, die Ordnung, die Grundsätze und die Richtlinien des Finanzhaushaltes der Kirche festzusetzen und die Abrechnung über den kirchlichen Finanzhaushalt entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.
Beschlüsse über Änderungen der Grundordnung, über die Aufnahme anderer Kirchen und die Feststellung über Kanzel und Abendmahlsgemeinschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Synodalen, jedoch soll dabei Einmütigkeit angestrebt werden. Alle anderen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Synodalen gefasst werden.
Der Bekenntnisstand der Kirche kann durch Beschluss der Kirchensynode nicht verändert werden. Beschlüsse, die der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche widersprechen, sind ungültig.

Auf gesamtkirchlicher Ebene entspricht der Kirchensynode der Allgemeine Pfarrkonvent (APK), der aus allen ordinierten Trägern des Amtes der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung besteht und alle vier Jahre zusammenkommt. Der Allgemeine Pfarrkonvent soll die Verbundenheit aller Amtsträger der Kirche untereinander fördern. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere, über Zustand, Weg und Aufgabe der Kirche zu beraten, über Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der kirchlichen Praxis zu beraten und dazu Beschlüsse zu fassen, die jedoch der Zustimmung durch die Kirchensynode bedürfen, wenn sie bindende Wirkung für die Kirche haben sollen. Der APK unterbreitet außerdem der Kirchensynode Vorschläge über die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit anderen Kirchen und benennt die Kandidaten für die Wahl des Bischofs zu unterbreiten.

Alle Superintendenten, die Pröpste und der Bischof bilden das Kollegium der Superintendenten (KollSup), das zweimal jährlich tagt. Zu den wesentlichen Aufgaben des KollSup gehört es, zu Fragen der Lehre und des geistlichen Lebens, die gesamtkirchliche Auswirkungen haben, Stellung zu nehmen, den Allgemeinen Pfarrkonvent vorzubereiten, die Mitglieder der Ausschüsse für theologische Prüfungen und Kolloquien zu bestimmen, den Stellen- und Haushaltsplan zu verabschieden und seine Zustimmung zu Ordinationen und Qualifikationen für das Pfarramt zu erteilen.

Die Kirchenleitung besteht aus dem Bischof, den Pröpsten und den von der Kirchensynode gewählten Kirchenräten und Kirchenrätinnen. Sie tagt regelmäßig unter dem Vorsitz des Bischofs. Abgesehen vom Bischof entspricht die Anzahl der Nichtordinierten der der Ordinierten. Die Kirchenleitung übt unter dem Vorsitz des Bischofs die Leitung und Verwaltung der Kirche aus. Der Geschäftsführende Kirchenrat wird gemeinsam von der Kirchenleitung und dem Kollegium der Superintendenten berufen und von der Kirchensynode bestätigt.

Die Pröpste üben das regionalbischöfliche geistliche Leitungsamt in einer bestimmten geographischen Region aus, die zwei bis drei Kirchenbezirke umfaßt. Zusammen mit den Superintendenten wachen die Pröpste über die rechte Verkündigung des Evangeliums und die stiftungsgemäße Verwaltung der Sakramente. Sie halten Visitation, besonders bei den Superintendenten und ihren Gemeinden und beraten regelmäßig mit den Superintendenten seiner Region. Die Pröpste gehören zur Kirchenleitung der Selbständigen
Evangelisch-Lutherischen Kirche, sollen an den Bezirkspfarrkonventen und den Bezirkssynoden teilnehmen und Anregungen für das geistliche Leben und für die theologische Fortbildung der Pastoren geben, sowie dafür sorgen, dass die Verbindung zu den anderen Regionen der Kirche gepflegt wird.
Nominiert werden die Pröpste durch die Bezirkspfarrkonvente ihrer Regionen, gewählt durch die Bezirkspfarrkonvente und –synoden.
Die Pröpste vertreten die Kirchenleitung in ihren Regionen und die besonderen Belange ihrer Regionen in der Kirchenleitung.

Das leitende geistliche Amt übt der Bischof aus. Er wird vom Allgemeinen Pfarrkonvent nominiert und von der Kirchensynode gewählt.
Der Bischof ist ein Pastor der Kirche, der zu ihrer hauptamtlichen Leitung berufen ist. Er dient der ganzen Kirche und achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt und gelehrt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Zusammen mit der Kirchenleitung führt er die Aufsicht über die Ämter und Einrichtungen der Kirche. Er hat den Vorsitz im Kollegium der Superintendenten und in der Kirchenleitung. Er kann sich in Hirtenbriefen an die Gemeinden und Pastoren wenden.
Zusammen mit den Pröpsten und Superintendenten sorgt er für die Ordination zum Hirtenamt. Er führt die Pröpste in ihr Amt ein und hält Visitationen, besonders bei den Pröpsten und ihren Gemeinden. Der Bischof bemüht sich, Gemeinschaft und Verbindung mit anderen Kirchen zu pflegen und vertritt die Kirche in der Öffentlichkeit. Weiter gehört es zu den Aufgaben des Bischofs, die von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellungnahme der Kirche zu Fragen und Aufgaben der Zeit herbeizuführen und die Verbindung mit den theologischen Ausbildungsstätten der Kirche zu pflegen.

Amtssitz des Bischofs und der Kirchenleitung ist Hannover. Der Bischof hat seine Kanzel und seinen Altar in der Bethlehemskirche Hannover.

Unser Selbstverständnis


A. In aller Kürze

„Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche steht in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.“
(Grundordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Artikel 1.1: Selbstverständnis und Bekenntnisstand)

Gottesdienst"Dies ist fast die Summe der Lehre, welche in unseren Kirchen (...) gepredigt und gelehrt ist; wie wir denn unsere eigene Seele und Gewissen je nicht gern vor Gott mit Missbrauch des göttlichen Namens oder Wortes in die höchste größte Gefahr bringen oder auf unsere Kinder und Nachkommen eine andere Lehre, als die dem reinen göttlichen Wort und christlicher Wahrheit gemäß ist, fallen lassen oder vererben wollten. So denn dieselbe in heiliger Schrift klar gegründet und dazu der allgemeinen christlichen, ja auch der römischen Kirche (im lat. Text: "... vel ab ecclesia catholica, vel ab ecclesia Romana...".), so viel aus der Väter Schriften zu vermerken ist, nicht zuwider noch entgegen ist, so achten wir auch, unsere Widersacher können in den oben angezeigten Artikeln nicht uneinig mit uns sein."
(Augsburgisches Bekenntnis 1530, Abschluss des ersten Teils)

"Es entspricht dem Selbstverständnis der SELK, dass sie […] einen betont konfessionell-lutherischen Standpunkt einnimmt. Dieser ist als solcher in Ansatz und Anspruch von Grund auf ökumenisch, also im besten Sinn des Wortes katholisch, orthodox und evangelisch."
(Bischof Dr. Diethardt Roth (2001) in: Stellungnahme von Bischof Dr. Diethardt Roth (Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche) zu dem Dokument “Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis“.)

Vielmehr als um Unabhängigkeit vom Staat ging es den Altlutheranern „um eine auf die lutherischen Bekenntnisschriften gegründete Selbständigkeit des Gottesdienstes und damit des kirchlichen Lebens überhaupt, also um eine Selbständigkeit der lutherischen Kirche im Gegenüber zu anderen Kirchen.“
(Prof. Dr. Volker Stolle in: „Anerkennung der evangelisch-lutherischen Kirche als einer selbständigen und eigentümlichen Kirche. Die Selbständigkeit als ekklesiologisches und kirchenrechtliches Kennzeichen der lutherischen Kirche“. Münster 2000. S. 229)

„Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche stellt ihre Fragen an andere Kirchen nicht aus Freude an der Trennung oder weil sie das große Ärgernis der Spaltung verharmlosen will. Auch weiß sie sehr wohl, dass sie selbst weder unfehlbar noch vollkommen ist. Sie muss gewiss in ihrer eigenen Mitte noch viel mehr Bereitschaft entwickeln, von allem echten geistlichen Leben in anderen Teilen der Christenheit zu lernen, sich über alles Gemeinsame zu freuen, größere Liebe zu üben (auch gegen die, die von ihr getrennt sind), eifriger zu beten, in der eigenen Kirche zu bessern, was nicht in Ordnung ist. Dass sie aber für die Wahrheit einstehen will gegen den Irrtum und deshalb nicht Einheit der Christenheit um jeden Preis sucht, sondern Einigkeit in der Wahrheit erstrebt, dafür soll sie niemand schelten.“
Bischof Dr. Jobst Schöne in: Von Glauben und Lehre der lutherischen Kirche. in: Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK). Eine Informationsschrift. Hannover 19954. S. 37


B. Entfaltung

1. Zum Einstieg
(a) Die Grundordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) definiert in Artikel 1 das Selbstverständnis und den Bekenntnisstand der SELK:

„Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche steht in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.“

Selbstverstaendnis3 200px(b) Das Augsburgische Bekenntnis (Confessio Augustana –CA-; Verfasser: Philipp Melanchthon), das anlässlich des Reichstages von Augsburg am 25. Juni 1530 von den evangelischen Reichsständen Kaiser Karl V. (als Vertreter des Deutschen Reiches, aber auch der Partei der Altgläubigen) vorgelegt wurde, gilt als die wichtigste bzw. grundlegende lutherische Bekenntnisschrift.
Ihrem Selbstverständnis und ihrer Zielrichtung nach, will die CA jedoch kein Partikular- oder Sonderbekenntnis sein, das der Abgrenzung gegenüber der römisch-katholischen Kirche dient, sondern eine Darlegung, die belegen soll, dass die „Evangelischen“ nichts anderes glauben, lehren und bekennen, als die alte, ungeteilte römisch-katholische Kirche. Und zwar ausweislich der Heiligen Schrift und aller rechtgläubigen Kirchenlehrer. Lediglich schriftwidrige neue Lehren und missbräuchliche Praktiken sollten abgeschafft und revidiert werden.

Im Abschluss des ersten Teils der CA heißt es:
"Dies ist fast die Summe der Lehre, welche in unseren Kirchen (...) gepredigt und gelehrt ist; wie wir denn unsere eigene Seele und Gewissen je nicht gern vor Gott mit Missbrauch des göttlichen Namens oder Wortes in die höchste größte Gefahr bringen oder auf unsere Kinder und Nachkommen eine andere Lehre, als die dem reinen göttlichen Wort und christlicher Wahrheit gemäß ist, fallen lassen oder vererben wollten. So denn dieselbe in heiliger Schrift klar gegründet und dazu der allgemeinen christlichen, ja auch der römischen Kirche (im lat. Text heißt es: "... vel ab ecclesia catholica, vel ab ecclesia Romana...".), so viel aus der Väter Schriften zu vermerken ist, nicht zuwider noch entgegen ist, so achten wir auch, unsere Widersacher können in den oben angezeigten Artikeln nicht uneinig mit uns sein."

(c) Bischof Dr. Roth hat 2001 in einer bischöflichen und kirchlichen Stellungnahme zum EKD-Dokument  "Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis" das Selbstverständnis der SELK deutlich benannt:
"Es entspricht dem Selbstverständnis der SELK, dass sie […] einen betont konfessionell-lutherischen Standpunkt einnimmt. Dieser ist als solcher in Ansatz und Anspruch von Grund auf ökumenisch, also im besten Sinn des Wortes katholisch, orthodox und evangelisch."

2.  Die SELK ist der Einheit der Kirche in der Wahrheit verpflichtet
2.1 Die SELK ist evangelische Kirche
Als Teil der evangelisch-lutherischen Weltkirche versteht sich die SELK als evangelische Kirche, weil sie für sich beansprucht, dass in ihren Gemeinden und Lehrstätten „das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente dem Evangelium gemäß gereicht werden“. (Vgl. CA VII „Über die Kirche und ihre Einheit“; Grundordnung Art. 1.1)

Sie versteht dabei „Evangelium“ nicht nur als die Rechtfertigungsbotschaft im engeren Sinne oder irgendeine theologisch erst zu erhebende „Quintessenz“, sondern die ganze „Lehre des Evangeliums“ (doctrina evangelii), wie sie in der ganzen Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes offenbart und bezeugt wird.

2.2 Die SELK ist orthodoxe Kirche
„Orthodox“ heißt „rechtgläubig“ (im Unterschied zu ‚heterodox‘ = irrgläubig i.S.v. nicht schriftgemäß).
Selbstverstaendnis2 300pxObgleich die SELK keiner christlichen Kirche oder Gemeinschaft abspricht, Kirche zu sein und das Christsein der Glieder anderer Kirchen und Gemeinschaften, die Jesus Christus als Sohn (des Dreieinigen) Gottes, Herrn und Erlöser der Welt bekennen, nicht in Abrede stellt, unterscheidet sie doch zwischen orthodoxen und heterodoxen, rechtgläubigen (schriftgemäß lehrenden) und irrgläubigen (zumindest teilweise nicht schriftgemäß lehrenden) Kirchen und Gemeinschaften.

Wichtigstes Kriterium für Orthodoxie oder Heterodoxie ist Gottes Wort, wie es uns in der Heiligen Schrift überliefert ist. Daher bindet sich die SELK „an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen“ (Grundordnung Art. 1.2) und handelt danach.
Beispielsweise, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob die SELK (als verfasste Kirchenkörperschaft) mit einer anderen Kirche (im Sinne verfasster Kirchenkörperschaft) offiziell Kirchengemeinschaft (Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft) feststellen und praktizieren kann.

Wie Gottes Wort recht zu verstehen, zu lehren und zu predigen ist, zeigen die Bekenntnisse der (evangelisch-lutherischen) Kirche, an die sich die SELK exklusiv (also alle anderen Bekenntnisse als nicht schriftgemäß ausschließend) bindet, „weil (lat. ‚quia‘) in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.“ (Grundordnung  Art. 1.2)

2.3 Die SELK ist katholische Kirche
Die Bekenner von Augsburg verstanden sich 1530 nicht als Zugehörige einer anderen (als der römisch-katholischen) „Konfessionskirche“ im modernen Sinne, sondern als Reform-Katholiken innerhalb der römisch-katholischen Kirche.
Der Begriff "katholisch" wurde aus dem griechischen "katholikós" gebildet. Das Wort ist zusammengesetzt aus "katá" (was in unserem Zusammenhang am besten mit "um....willen" oder "gemäß" übersetzt werden kann) und "holon", was "das Ganze" bedeutet. "Um des Ganzen willen", "dem Ganzen gemäß" - so etwas ließe sich "katholon" bzw. "katholikós" übertragen.Selbstverstaendnis1 200px„Dem Ganzen gemäß“ ist die Kirche, wenn sie „das Evangelium rein predigt und die heiligen Sakramente dem Evangelium gemäß reicht“, wenn sie also evangelisch ist. „Rein und evangeliumsgemäß“ (im lat. Text der CA: ‚pure et recte‘), also orthodox, ist die Kirche, wenn ihre Lehre in Übereinstimmung mit der Lehre der Heiligen Schrift steht, ihr „so viel aus der Väter Schriften zu vermerken ist, nicht zuwider noch entgegen ist“. (CA)

So versteht sich die SELK als Kirche in der Einheit der einen, heiligen, katholischen (christlichen), apostolischen Kirche, als Teil der evangelisch-lutherischen Weltkirche, als rechtgläubige (orthodoxe) lutherische Kirche und solche als rechtmäßige Fortsetzung der bekenntnisgebundenen, unionsfreien evangelisch-lutherischen Kirche in Deutschland.

In diesem Sinne dient die SELK in ökumenischer Weite der Einheit der Kirche und betont zugleich, dass dieser Dienst an der wahren Einheit der Kirche nur möglich ist, wenn sie zwischen schriftgemäßer und schriftwidriger Lehre, zwischen Wahrheit und Irrtum unterscheidet und sich dazu klar positioniert.

Die SELK „stellt ihre Fragen an andere Kirchen nicht aus Freude an der Trennung oder weil sie das große Ärgernis der Spaltung verharmlosen will. Auch weiß sie sehr wohl, dass sie selbst weder unfehlbar noch vollkommen ist. Sie muss gewiss in ihrer eigenen Mitte noch viel mehr Bereitschaft entwickeln, von allem echten geistlichen Leben in anderen Teilen der Christenheit zu lernen, sich über alles Gemeinsame zu freuen, größere Liebe zu üben (auch gegen die, die von ihr getrennt sind), eifriger zu beten, in der eigenen Kirche zu bessern, was nicht in Ordnung ist. Dass sie aber für die Wahrheit einstehen will gegen den Irrtum und deshalb nicht Einheit der Christenheit um jeden Preis sucht, sondern Einigkeit in der Wahrheit erstrebt, dafür soll sie niemand schelten.“
(vgl.: Jobst Schöne in: Von Glauben und Lehre der lutherischen Kirche. in: Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK). Eine Informationsschrift. Hannover 19954. S. 37)

3. Die SELK als verfasste Kirchenkörperschaft in Deutschland
3.1 In der Ökumene
In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) gehört die SELK zu der Gruppe der sog. altkonfessionellen Kirchen.
Der Begriff „altkonfessionell“  wird in der vom Johann-Adam-Möhler-Institut Paderborn herausgegebenen „Kleinen Konfessionskunde“ (4. Auflage 2005) für diejenigen Kirchen verwendet, für die „im Unterschied zu den klassischen Freikirchen, die ihre Existenz einem neuen (theologischen und/oder spirituellen) Reformansatz verdanken, gerade das Festhalten am Überkommenen charakteristisch (ist), auch wenn sie sich im Laufe ihrer Geschichte durchaus als zu Wandlungen fähig erweisen.“ Dazu zählen neben den → altlutherischen (z.B. SELK) auch die →altkatholischen Kirchen, die altreformierten Kirchen und die russisch-orthodoxe Kirche der russischen Altgläubigen.

Breslau 200px3.2 Im Verhältnis zum Staat
Die SELK ist (kirchliche) Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wie z.B. auch die Evangelische Kirche in Deutschland oder die Bistümer der römisch-katholischen Kirche in Deutschland.
Der Begriff „Selbständig“ in der Selbstbezeichnung der SELK meint allerdings nicht vordergründig „Staatsfreiheit“ (z.B. Verzicht auf Erhebung von Kirchensteuer durch die Finanzbehörden) oder beschreibt auch nicht den Gegensatz zu Landes- oder Volkskirche. Vielmehr wird dadurch die kirchliche Selbständigkeit zum Ausdruck gebracht, die insbesondere eine „auf die lutherischen Bekenntnisschriften gegründete Selbständigkeit des Gottesdienstes und damit des kirchlichen Lebens überhaupt“, d.h. einer „Selbständigkeit der lutherischen Kirche im Gegenüber zu anderen Kirchen“ meint.

Die kirchliche Selbständigkeit (also nicht die Unabhängigkeit vom Staat) kann daher zu Recht als „ekklesiologisches und kirchenrechtliches Kennzeichen der lutherischen Kirche“ bezeichnet werden. Diese kirchliche Selbständigkeit in Bezug auf Glauben, Lehre, Gottesdienst und kirchliches Leben, Theologenausbildung ist in der SELK –im Unterschied zu Kirchen, in denen das lutherische Bekenntnis nicht exklusiv gilt- gegeben. (Vgl. hierzu: Volker Stolle: „Anerkennung der evangelisch-lutherischen Kirche als einer selbständigen und eigentümlichen Kirche. Die Selbständigkeit als ekklesiologisches und kirchenrechtliches Kennzeichen der lutherischen Kirche“. in: Freikirchen im Spannungsfeld von Sammlung und Sendung. Konfession und Union. Freikirchenforschung 2000 Nr. 10. Hrsg. i.A. d. Vereins zur Förderung der Erforschung freikirchlicher Geschichte und Theologie an der Universität Münster e.V.- Münster 2000. S. 228-258)

Schwester- und Partnerkirchen


Die SELK steht in Kirchengemeinschaft mit folgenden Kirchen:

Evangelisch - Lutherische Kirche in Baden (ELKiB)  [1]
Evangelisch-Lutherische Freikirche (ELFK)  [2]
Lutherische Kirche - Missourisynode (LCMS)
Lutherische Kirche – Kanada (LCC)
Ev.-Luth. Kirche von Brasilien (IELB)
Freie Evangelisch - Lutherische Synode in Südafrika (FELSISA)
Evangelisch-Lutherische Kirche von Belgien (ELKB)
Evangelisch Lutherische Kirche - Synode von Frankreich (EEL-SF)
Evangelisch-Lutherische Freikirche von Dänemark (ELFD)
Lutherische Kirche im südlichen Afrika (LCSA)
Evangelisch-Lutherische Kirche von England (ELCE)
Evangelisch-Lutherische Missionsdiözese von Finnland (ELMDF)


Die SELK ist mit weiteren Kirchen durch den Internationalen
Lutherischen Rat (ILC) verbunden:

AFRIKA
Ghana: Evangelical Lutheran Church of Ghana (ELCG)
Kenia: Evangelical Lutheran Church in Kenya (ELCK)
Nigeria: The Lutheran Church of Nigeria (LCN)
Republik Südafrika: Free Evangelical-Lutheran Synod in South Africa (FELSISA)
Republik Südafrika / Botswana: Lutheran Church in Southern Africa (LCSA)

ASIEN / OZEANIEN
Australien: Lutheran Church of Australia (LCA)
VR China –Hongkong: The Lutheran Church - Hong Kong Synod (LCHKS)
Indien: India Evangelical Lutheran Church (IELC)
Japan: Japan Lutheran Church (JLC)
(Süd-)Korea: Lutheran Church in Korea (LCK)
Papua Neuguinea: Gutnius Lutheran Church (GLC)
Philippinen: The Lutheran Church in the Philippines (LCP)
Sri Lanka: Lanka Lutheran Church (LLC)
China Evangelical Lutheran Church (CELC)

EUROPA
Belgien: Evangelisch-Lutherse Kerk in België (ELKB)
Dänemark: Den evangelisk-lutherske Frikirke i Danmark (ELFD)
Großbritannien: The Evangelical Lutheran Church of England (ELCE)
Frankreich: Église Évangélique Luthérienne—Synode de France (EEL-SF)
Portugal: Igreja Evangélica Luterana Portuguesa (IELP)
Rußland: Евангелическо-лютеранская Церковь Ингрии (Ev.-Luth. Kirche von Ingrien in Rußland)
Norwegen: Den Lutherske Kirke i Norge (LKN)
Rußland: Сибирская Евангелическо-Лютеранская Церковь (Sibirische Ev.-Luth. Kirche)

LATEINAMERIKA
Argentinien: Iglesia Evangélica Luterana Argentina (IELA)
Bolivien: Iglesia Cristiana Evangélica Luterana de Bolivia (ICEL)
Brasilien: Igreja Evangelica Luterana do Brasil (IELB)
Chile: Iglesia Luterana Confesional de Chile (IELCHI)
Guatemala: Iglesia Luterana en Guatemala (ILG)
Mexiko: Sinodo Luterano de Mexico (SLM)
Nicaragua: Iglesia Luterana Sínodo de Nicaragua (ILSN)
Paraguay: Iglesia Evangélica Luterana del Paraguay (IELP)
Peru: Iglesia Evangélica Luterana-Perú (IEL-P)
Venezuela: Iglesia Luterana de Venezuela (ILV)

NORDAMERIKA
Kanada: Lutheran Church – Canada (LCC)
Haiti: Eglise Evangelique Lutherienne D’Haiti (ELCH)
USA: The Lutheran Church - Missouri Synode (LCMS)
USA: The American Association of Lutheran Churches (AALC)
USA: The Lutheran Ministerium & Synod – USA (LMS-USA)


Außerdem arbeitet die SELK zusammen mit:
Evangelisch-Lutherische Kirche von Lettland
Schlesische Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in der Tschechischen Republik
Evangelisch-Lutherische Kirche in Litauen
Die SELK unterhält Verbindungen zu lutherischen Gemeinden in Weißrussland.

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[1]  Für die bestehende Kirchengemeinschaft mit der ELKiB gilt: 1. Im Rahmen der Kirchengemeinschaft ist das Amtieren einer ordinierten Frau in der SELK oder eines Pastors der SELK zusammen mit einer ordinierten Frau nicht möglich. 2. Ein Praktizieren der Kirchengemeinschaft kann während des Klärungsprozesses in den zuständigen Gremien der SELK und während des zwischenkirchlichen Gesprächs nicht eingefordert werden. (9. APK 2001/10. Kirchensynode 2009 et al.)
[2]  Die ELFK hat 1984 die Kirchengemeinschaft mit der damal. Ev.-Luth. (altluth.) Kirche in der DDR und der SELK suspendiert. Die SELK hält an der bestehenden Kirchengemeinschaft fest.

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Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche | SELK

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Sonderfonds "Gehälter"

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Evangelische Bank
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Ökumene


Unsere ökumenische Verantwortung
Als die evangelischen Reichsstände und ihre Theologen am 25. Juni 1530 Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Augsburg ihr nach dem Tagungsort „Augsburgisch“ genanntes Grundbekenntnis übergaben, wollten sie ganz bewußt nicht nur ihre eigene Einmütigkeit in Glauben, Lehre und Bekenntnis dadurch ausdrücken, sondern auch unter Beweis stellen, daß sie sich im Einklang und in der Glaubens- und Lehreinheit mit der katholischen, ja der römischen Kirche befinden. (vgl. CA, Beschluß des 1. Teils – BSLK 83c,1-)

OekumeneSo ist das Augsburgische Bekenntnis nicht die Gründungungsurkunde einer „neuen“ Kirche, sondern ein Dokument der Einheit, mit dem die innerkatholische Reformbewegung des 16. Jahrhunderts um Martin Luther die ganze Kirche wieder zum Evangelium zurückrufen wollte.

Die Übergabe des Augsburgischen Bekenntnisses war also –nach heutigem Sprachgebrauch- ein „ökumenischer“ Akt.

Daraus ergibt sich bis heute für die lutherische Kirche eine grundsätzliche ökumenische, d.h. auf die Einheit der Kirche ausgerichtete Verpflichtung und Verantwortung.

Die lutherische Kirche will für sich nichts Besonderes oder Unterscheidendes in Anspruch nehmen, sondern möchte Zeugin des Evangeliums von Jesus Christus vor der Welt und gegenüber allen Christen sein. Sie kann sich nicht in einen konfessionellen Schmollwinkel zurückziehen, sondern muß nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten konstruktiv und engagiert am ökumenischen Gespräch teilnehmen.

Allerdings vertritt die lutherische Kirche die Überzeugung, daß die Einheit der Kirche nicht anders denkbar und praktizierbar ist, als in der Wahrheit des Evangeliums und in der Liebe. Einheit, Wahrheit und Liebe lassen sich dabei nicht gegeneinander ausspielen oder nur teilweise verwirklichen.

Einheit ohne Übereinstimmung in der Wahrheit des Evangeliums, und zwar des ganzen, unveränderten und ungekürzten Evangeliums ist nicht die Einheit, um die Christus selbst den Vater gebeten hat. (Joh 17, 17)
Aber auch Wahrheit, die lieblos vertreten und anderen „um die Ohren gehauen“ wird, ist am Ende nur „todrichtig“ und dient nicht, sondern schadet der Einheit.
Diese Eckpunkte markieren die Haltung der heutigen Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in den Fragen der Ökumene.


Praktisch führt dies zu folgenden Konsequenzen:

1) Mitgliedschaft in ökumenischen Vereinigungen
Die SELK beteiligt sich überall da an ökumenischen Vereinigungen, wo die nach wie vor trennenden Lehr- und Glaubensfragen nicht übersprungen oder ausgeklammert, sondern ernsthaft und in gegenseitigem Respekt ack-logo(auch in Respekt vor den Gewissengrenzen des jeweils anderen) erörtert werden. Dies schließt jedoch aus, daß die SELK Vollmitglied in solchen ökumenischen Vereinigungen sein kann, die die praktizierte Kirchengemeinschaft (also Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft) zur Bedingung für die Mitgliedschaft machen, ohne daß die Einigkeit in Glauben und Lehre dafür vorausgesetzt oder überhaupt angestrebt wird.
Die SELK ist daher Vollmitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) und im Internationalen Lutherischen Rat (ILC).
ILC-LogoSie steht in unterschiedlich abgestufter Beziehung zu Aussschüssen der VELKD, zum Martin-Luther-Bund, zum Diakonischen Werk der EKD und der Deutschen Bibelgesellschaft.
Sie gehört aber weder zum Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK), noch zum Lutherischen Weltbund (LWB), noch zur Vereinigten Ev.-Luth. Kirche in Deutschland (VELKD), noch zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Mit der VELKD und seit 2008 auch mit der Römisch-Katholischen Kirche besteht ein geordneter theologischer Dialog.

2) SELK und Weltluthertum
Die SELK versteht sich als Teil des Weltluthertums und pflegt auch unterhalb der Ebene von offiziell festgestellter Kanzel-und Abendmahlsgemeinschaft zwischen verfaßten Kirchenkörpern lebendige Beziehungen zu lutherischen Kirchen in aller Welt. Das gilt in letzter Zeit besonders für lutherische Kirchen in Osteuropa, z.B. Lettland und Tschechien.

Unterschieden werden muß zwischen „offiziell festgestellter Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen verfaßten Kirchenkörpern“ und der „innerlutherischen ökumenischen Praxis“.
Wo ein bekenntnistreuer lutherischer Christ aus einer lutherischen Kirche, mit der die SELK nicht in offiziell erklärter Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht, 1580die geistliche Gemeinschaft in einer Gemeinde der SELK sucht, wird sie ihm nicht verwehrt, sondern im Rahmen der seelsorglichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers- gerne zugestanden werden.

Die SELK vertritt durchaus den Anspruch, in Deutschland die einzige lutherische Kirche in kirchlicher Verbindlichkeit zu sein, weil sie sich ausschließlich an die Bekenntnisse der lutherischen Kirche bindet, wie sie im Konkordienbuch von 1580 gesammelt vorliegen. Eben dies trifft auch auf die Mitgliedskirchen der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands (VELKD), also die sog. lutherischen Landeskirchen so nicht zu.
Andererseits ist es unbestritten und unbestreitbar, daß es lutherisches Christentum, ja auch lutherische Gemeinden selbstverständlich außerhalb der SELK gibt und umgekehrt die Zugehörigkeit eines Christen zur SELK längst nicht eine Garantie dafür bietet, daß dieser Christ ein bekenntnisgebundener Lutheraner sein muß.
Das akribische Festhalten an Schrift und Bekenntnis auf der einen Seite und eine dem „Gesetz der Liebe“ entsprechende kirchlich-geistliche Praxis schließen sich daher für die SELK keineswegs aus.

3) Teilnahme am Sakrament des Altars
Die SELK vertritt, ebenso wie auch die römisch-katholische Kirche und die Ostkirchen, den sog. „geschlossenen Altar“. Dies besagt, daß sie prinzipiell nur mit solchen verfaßten Kirchenkörpern Sakramentsgemeinschaft feststellt und generell praktiziert, die sich in derselben Weise wie sie an die Hl. Schrift und die lutherischen Bekenntnisse binden und keine Unionen mit bekenntnisverschiedenen Kirchen eingehen. Das besagt auch, daß die Übereinstimmung eines Kommunikanten mit dem Glauben und der Lehre der lutherischen Kirche die geistliche Voraussetzung für die Zulassung zum Altarsakrament ist.

AbendmahlDarum gilt in der Regel für die Gemeinden der SELK:
Jeder, der zum ersten Mal in einer Kirchengemeinde der SELK kommunizieren möchte, ist gebeten, sich vor dem ersten Gang zum Altar beim Pastor persönlich vorzustellen und anzumelden. Das gilt für lutherische Christen aus einer Gemeinde der SELK und für lutherische Christen aus anderen lutherischen Gemeinden. Dabei ist Gelegenheit gegeben, die Übereinstimmung mit Glauben und Lehre der lutherischen Kirche festzustellen und die Zulassung zum Sakrament auszusprechen.
Ob und inwieweit eine gastweise Zulassung von Christen, die nicht zur SELK oder einer ihrer Schwesterkirchen gehören, mittel- oder langfristig zu einer Entscheidung über die formale Kirchenzugehörigkeit führt oder führen muß, entscheidet der Pastor im jeweiligen Einzelfall in seelsorglicher Verantwortung.
Diese Praxis wird der hohen Verantwortung für die Verwaltung des Altarsakramentes gerecht, die der Kirche und jedem einzelnen Pfarrer aufgetragen ist. Der Einzelne und seine persönliche Glaubensüberzeugung wird dabei jedoch respektiert und ernstgenommen. Engherzigkeit, und formalistische Lieblosigkeit werden jedoch vermieden und es bleibt klar, daß Christus selbst der Einladende und der Herr des Sakramentes ist.

 

Geschichte


Vor allem in Preußen, Sachsen, Hessen und Hannover sind zwischen 1817 und 1880 selbständige lutherische Minderheitskirchen entstanden. Anlass dazu war jeweils eine vom Staat eingeführte »Union« (Vereinigung) von lutherischen und reformierten Kirchen, die zu einer »evangelischen Kirche« vereinigt wurden. Im 20. Jahrhundert folgte man diesem Modell und strebte eine landesweite evangelische Einheitskirche an, woraus schließlich die »Evangelische Kirche in Deutschland« (EKD) hervorging. Dies lehnten viele Lutheraner ab.

Dr. Martin LutherHauptgrund dafür war ihre feste Überzeugung, dass Kirchenlehren, die einander ausschließen, in einer Kirche nicht gleiches Recht haben können. Das gilt z.B. für die unterschiedliche Lehre von Lutheranern und Reformierten über das Heilige Abendmahl. Es ging also darum, der lutherischen Kirche die Eigenständigkeit ihres Bekenntnisses und ihres Gottesdienstes zu sichern. Da beides in den nunmehr unierten Landeskirchen nicht mehr möglich war, wollten die Lutheraner die Selbständigkeit ihrer Verfassung (wieder) erringen. Zur Entstehung solcher lutherischen Kirchen trug auch die bibelkritische Theologie bei, die sich von den staatlichen Universitäten her ausbreitete. Ein dritter Anlass zu lutherischer Freikirchenbildung - ebenfalls im letzten Drittel des 19.Jahrhunderts - waren Übergriffe der Behörden auf angestammtes kirchliches Recht.

Die SELK ging 1972 aus dem Zusammenschluß bis dahin eigenständiger kleiner lutherischer Kirchen auf dem Gebiet der alten Bundesländer hervor. 1991 trat auch die Evangelisch-Lutherische (altlutherische) Kirche in der früheren DDR der SELK bei. Damit sind fast alle konfessionell-lutherischen Minderheitskirchen in Deutschland zu einer Körperschaft vereinigt.


Texte zur Geschichte der SELK und ihrer Vorgängerkirchen:

Geschichte der SELK
Autor: Professor Dr. Werner Klän; aus: Uecker, Konrad (Hg.): Kirche auf festem Glaubensgrund. Fast alles über die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Groß Oesingen 1996, Seiten 140-151
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Die Hannoversche evangelisch-lutherische Freikirche
Der Beitrag von Propst i.R. Horst Brügmann ist in Festschriften verschiedener Gemeinden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) erschienen, zuerst in: 100 Jahre St. Johannis Gemeinde Scharnebeck 1878 1978 (ohne Seitenzahlen)
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100 Jahre Evangelisch-Lutherische Freikirche in Niedersachsen
Ein Beitrag von Pastor Hans Otto Harms, veröffentlicht in: Lutherische Kirche. Kirchenblatt der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche, Jahrgang 1978, Heft 2, Seiten 31-34
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Friedrich Brunn, Erweckung und konfessionelles Luthertum
Der Beitrag von Professor Dr. Norman J. Threinen wurde veröffentlicht in: Lutherische Theologie und Kirche 16 (Februar 1992), Seiten 29-47
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Johann Gottfried Scheibel
Zur 200. Wiederkehr seines Geburtstages am 16.9.1983
Der Beitrag von Professor Dr. Volker Stolle wurde veröffentlicht in: Lutherische Theologie und Kirche, 3/83 (Oktober 1983), Seiten 81-107
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Bericht der Kirchenleitung 1973
Bericht der Kirchenleitung zur 1. Kirchensynode der SELK 1973 in Radevormwald. Enthält unter anderem eine ausführliche Darstellung des Zusammenschlusses zur SELK.
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Bericht der Kirchenleitung 1975
Bericht zur 2. Kirchensynode der SELK 1975 in Bochum.
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