50 Jahre SELK – Können Sie die Fragen beantworten?


1972 schlossen sich bisher eigenständige lutherische Kirchen zur SELK zusammen. Damals trat die gemeinsam erarbeitete Grundordnung – sozusagen die Verfassung der Kirche – in Kraft.

Was steht denn eigentlich in dieser Grundordnung? Doris-Michael-Schmidt (Limburg) hat daraus ein Quiz-Spiel gemacht: Testen Sie Ihre Kenntnisse über die SELK und vervollständigen Sie die nachfolgenden Sätze.

Fragen

(Ein Hinweis: Die entsprechenden Artikel zur Beantwortung der Fragen finden Sie unten. Die ganze Grundordnung und weitere Dokumente sind abzurufen im Download-Bereich).


Vervollständigen Sie die Sätze aus der Grundordnung (GO) der SELK:

Frage 1:
GO Art.1 (1) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche steht in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo …

Frage 2:
GO Art.1 (2) Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an …

Frage 3:
GO Art. 2 (1) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche pflegt Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die …

Frage 4:
GO Art. 7 (1) Das eine, von Christus gestiftete Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann nur ausüben, wer ...

Frage 5:
GO Art. 19 (7) Der Bischof wird durch … gewählt.

Frage 6:
GO Art. 20 (1) Das Kollegium der Superintendenten besteht aus …

Frage 7:
GO Art. 21 (1) Die Kirchenleitung besteht aus …

Frage 8:
GO Art. 24 (3) Der Allgemeine Pfarrkonvent soll die Verbundenheit aller Amtsträger der Kirche untereinander fördern.
Es gehört zu den Aufgaben des Allgemeinen Pfarrkonventes:


Frage 9:
GO Art. 25 (2) Die Kirchensynode wird für eine Synodalperiode von … Jahren gebildet

Frage 10:
GO Art. 25 (6) Der Bekenntnisstand der Kirche kann durch Beschluss der Kirchensynode … verändert werden.

Und noch zwei Fragen zu den Anfängen der SELK:

Frage 11:
Wer unterzeichnete die neue Grundordnung im Auftrag der Kirchenleitungen Freier Evangelisch-Lutherischer Kirchen in Deutschland?

Frage 12:
Wo fand die 1. Kirchensynode der SELK statt? Wann?


Das Jubiläum zum 50. Jahrestag des Zusammenschlusses zur SELK wird am 25. und 26. Juni 2022 gefeiert. Zu der Festveranstaltung auf dem Campus der Lutherischen Theologischen Hochschule und dem Gottesdienst am 26. Juni 2022 in der St. Johannes-Kirche in Oberursel sind alle herzlich eingeladen!




Hier finden Sie die Antworten:

Zu Frage 1:
GO Art. 1 (1) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche steht in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.

Zu Frage 2:
GO Art. 1 (2) Sie ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.

Zu Frage 3:
GO Art. 2 (1) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche pflegt Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die Lehre und Handeln in gleicher Weise an die Heilige Schrift und das lutherische Bekenntnis binden.
(2) Sie verwirft die der Heiligen Schrift und den lutherischen Bekenntnissen widersprechenden Lehren und ihre Duldung sowie jede Union, die gegen Schrift und Bekenntnis verstößt.
(3) Sie weiß sich darin einig mit der rechtgläubigen Kirche aller Zeiten.

Zu Frage 4:
GO Art. 7 (1) Das eine, von Christus gestiftete Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann nur ausüben, wer berufen und ordiniert ist.
(2) Dieses Amt kann nur Männern übertragen werden.

Zu Frage 5:
GO Art. 19 (7) Der Bischof wird durch die Kirchensynode auf Vorschlag des Allgemeinen Pfarrkonvents gewählt.

Zu Frage 6:
GO Art. 20 (1) Das Kollegium der Superintendenten besteht aus allen Superintendenten, den Pröpsten und dem Bischof. Den Vorsitz im Kollegium der Superintendenten führt der Bischof oder sein Vertreter. Die Kirchenräte nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Superintendenten teil.

Zu Frage 7:
GO Art. 21 (1) Die Kirchenleitung besteht aus dem Bischof, den Pröpsten und den Kirchenräten.
Einer der Kirchenräte führt die Geschäfte der Kirchenleitung im Hauptamt. Abgesehen vom Bischof soll die Anzahl der Laien der Anzahl der Geistlichen entsprechen.

Zu Frage 8:
GO Art. 24 (3) Der Allgemeine Pfarrkonvent soll die Verbundenheit aller Amtsträger der Kirche untereinander fördern. Es gehört zu den Aufgaben des Allgemeinen Pfarrkonventes:
a) über Zustand, Weg und Aufgabe der Kirche zu beraten;
b) über Fragen der Lehre, des Gottesdienstes und der kirchlichen Praxis zu beraten. Er kann dazu Beschlüsse fassen. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch die Kirchensynode, wenn sie bindende Wirkung für die Kirche haben sollen;
c) der Kirchensynode Vorschläge über die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit anderen Kirchen zu unterbreiten. Diese Vorschläge müssen mindestens mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden;
d) Kandidaten für die Wahl des Bischofs benennen.

Zu Frage 9:
GO Art. 25 (2) Die Kirchensynode wird für eine Synodalperiode von 4 Jahren gebildet. Die Synodalperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Kirchensynode und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Kirchensynode, der frühestens 46 und spätestens 50 Monate nach Beginn der Synodalperiode stattfinden soll.
Die Kirchensynode tritt höchstens einmal im Jahr und mindestens einmal in der Synodalperiode zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn die Kirchenleitung und das Kollegium der Superintendenten oder drei Bezirkssynoden oder 20 Gemeinden oder mehr als die Hälfte der Synodalen dies beantragen. Die Kirchensynode gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu Frage 10:
GO Art. 25 (6) Der Bekenntnisstand der Kirche kann durch Beschluss der Kirchensynode nicht verändert werden. Beschlüsse, welche der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der Kirche widersprechen, sind ungültig.

Zu Frage 11:
Die Grundordnung wurde unterzeichnet von Dr. Gerhard Rost, Oberkirchenrat.

Zu Frage 12:
Die 1. Kirchensynode der SELK fand vom 23.-27. Mai 1973 in Radevormwald statt.

 

 

© 2024 | SELBSTÄNDIGE EVANGELISCH-LUTHERISCHE KIRCHE (SELK)