Recht auf selbstbestimmtes Sterben?

 
Es gibt kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben – Sterben und Geborenwerden stehen nicht in menschlicher Hand – um der Würde des Menschen willen

Stellungnahme des leitenden Geistlichen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-Jörg Voigt D.D. (Hannover), zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zu einem „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“

Stellungnahme
 
1. Vorbemerkung:


Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und verdient allerhöchsten Respekt. Das Wohl unseres Staates, dessen Dienstleistungen, Vorzüge und dessen Schutz wir als Bürgerinnen, Bürger und Christenmenschen jeden Tag genießen, hängt auch von diesem Respekt ab, denn staatliche Autoritäten sind nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift und der lutherischen Bekenntnisse Gott gegeben und gewollt. Um so schwerer fällt es mir, das gestrige Urteil grundsätzlich zu kritisieren.

2. Vorbemerkung:

Über die Not unheilbar erkrankter Menschen, ihre Schmerzen und ihren sehnlichen Wunsch, sterben zu können, sollte man mit großer Achtung und größter Zurückhaltung sprechen. Was manche Menschen oft über Jahre hin an Leid ertragen, übersteigt die Vorstellung eines gesunden Menschen. Gedanken, sein Leben aktiv beenden zu wollen, stellen sich in solchem Leiden wohl bei jedem Menschen ein. Und auch Menschen, die den Gedanken Taten folgen lassen wollen, verdienen unsere christliche Nächstenliebe und unser letztes Geleit. Dr. Martin Luther hat diese Sichtweise immer wieder vertreten, dass Menschen, die sich selbst getötet haben, christlich bestattet werden sollen, weil sie es „nicht gern“, also in einer inneren Zwangslage, getan haben und „wie von einem Räuber im Wald überwunden“ wurden (WA Tischreden Nr. 222).

Es gibt kein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 neues Recht gesprochen, wenn es in Punkt 1. a) des Urteils heißt: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.“

Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland heißt es in den zitierten Absätzen, Artikel 2, Absatz (1), wie folgt: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Das Verfassungsgericht stellt hier eine Verbindung zum Grundgesetz-Artikel 1, Absatz (1), her, wo es bekanntlich heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

An keiner Stelle spricht das GG von einem „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“. Diesen Passus allein könnte man noch in der Weise richtig verstehen, als dass die Art meines Sterbens, ob mit oder ohne Therapie, ob mit oder ohne Schmerzmittel, eine Frage der freien Entscheidung ist. Der folgende Satz in Absatz b) des Urteils aber lautet: „Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.“ Dieser Satz in seinem Zusammenhang besagt, dass es ein Recht gäbe, den Zeitpunkt des eigenen Sterbens selbst zu bestimmen. Diese Behauptung taucht sozusagen aus dem Nichts auf. Sie ist ebenso neu wie falsch und entspricht nicht dem Geist des Grundgesetzes, wie im Folgenden zu begründen ist.

Diese Rechtsprechung widerspricht dem 5. Gebot

„Du sollst nicht töten.“ heißt es lapidar im 5. Gebot der Zehn Gebote. Dieses Gebot gilt sowohl für das Leben anderer als auch für mein eigenes Leben. Die Würde des Menschen liegt begründet in der Nichtverfügbarkeit und Einzigartigkeit des Geborenwerdens. Dem entspricht notwendig auch die Nichtverfügbarkeit seines Endes. Dass der Mensch über seinen Tod im Grundsatz nicht selbst verfügen kann, sichert seine Menschenwürde.

In den Kommentaren dieser Tage war immer wieder zu lesen, dass man religiöse Vorstellungen nicht auf die Allgemeinheit eines säkularen Staates anwenden könne. Das Grundgesetz der Bundesrepublik freilich tut das selbst. Gleich im ersten Satz der Präambel definiert es den eigenen Bezugsrahmen: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen.“ Der Gottesbezug des Grundgesetzes ist der Verweis auf höheres Recht, sozusagen der „Draht nach oben“, denn menschliches Recht braucht den Bezug zu göttlichem Recht, um nicht in völliger Beliebigkeit zu enden.

Der Rechtsphilosoph Ernst-Wolfgang Böckenförde hat diesen ethisch-moralischen Sinnzusammenhang für den modernen Rechtsstaat 1964 so definiert: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ Indem der Spruch des Bundesverfassungsgerichts gegen die ethische Grundforderung des 5. Gebotes verstößt, das zudem nicht nur in der jüdisch-christlichen Religion besteht, kündigt es den Gottesbezug der Präambel des Grundgesetzes auf.

Rechtsunsicherheit für Ärzte und Helfer ist nicht das Problem

Das Problem besteht nicht in rechtlichen Schönheitsfehlern oder Unsicherheiten, die sich aus dem Paragrafen 217 des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ergeben haben. Das Problem ist sehr viel grundsätzlicherer Natur, denn aus der Schaffung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und der Freiheit, sich das Leben zu nehmen, folgt womöglich auch die Pflicht des Staates, dazu die Voraussetzungen zu schaffen.

Indem die bisher unantastbare Tabugrenze zur Selbsttötung gefallen ist, folgt der subtile Druck auf schwerkranke Menschen, der Erwartung ihrer Angehörigen und Freunde – und sei sie nur fälschlich angenommen – zu folgen und sich das Leben zu nehmen. Was das Grundgesetz in seinen ersten beiden Artikeln als ethische Position für eine Kultur des Lebens definiert hat, wandelt sich in der Ausformulierung seiner Negation zu einer Kultur des Todes.

Ich denke, der 26. Februar 2020 wird als Aschermittwoch in die Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen.

Hans-Jörg Voigt

 

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